5 Benutzung

5.1 Allgemeines

5.1.1 Schutzhandschuhe sind bestimmungsgemäß zu benutzen.

5.1.2 Schutzhandschuhe dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können.

Solche Einflüsse sind z. B. Chemikalien, für die sie nicht geeignet sind.

5.1.3 Schutzhandschuhe sind vor jeder Benutzung auf Beschädigungen (Risse, Löcher, ggf. defekte Schließelemente) zu prüfen. Ist die Schutzwirkung beeinträchtigt, und lassen sich die Schutzhandschuhe nicht wieder instandsetzen, müssen sie ersetzt werden. Verunreinigte Einweghandschuhe sind, wenn von ihnen eine Gefahr ausgehen kann, sachgerecht zu entsorgen.

Ein Lufttest durch "Aufblasen" kann z. B. eine Undichtigkeit erkennen lassen.

5.1.4 Bei Chemikalienschutzhandschuhen ist besondere Aufmerksamkeit der Permeation und Degradation zu schenken. Die Durchbruchszeit muss beim Hersteller erfragt werden.

Chemikalienschutzhandschuhe, insbesondere gasdichte Schutzhandschuhe, bedürfen erhöhter Aufmerksamkeit gegen eventuell eingedrungene Chemikalien, da eingedrungene Chemikalien (Penetration oder Permeation) die Schutzhandschuhe zerstören und die Schutzwirkung aufheben können.

Einzelheiten sind der jeweiligen Benutzerinformation zu entnehmen, die Bestandteil der entsprechenden DIN EN-Norm ist.

5.2 Gesundheitsschutz

5.2.1 Schutzhandschuhe können Materialien enthalten, die Allergien verursachen können. Daher sollte diese Gefahr durch die Verwendung textiler Unterziehhandschuhe verringert werden.

Zu den bekannten Allergenen gehören zum Beispiel

5.2.2 Unterziehhandschuhe oder gerbstoffhaltige Hautschutzmittel sind auch bei starker Schweißbildung erforderlich, da sonst eine Hautaufweichung erfolgen kann.

Zum Schutz der Haut sollte nach der Verwendung von Schutzhandschuhen Hautreinigungs- und Hautpflegemittel eingesetzt werden.

5.3 Entsorgung

Verunreinigte Schutzhandschuhe, von denen eine Gefahr ausgehen kann, sind sachgerecht zu entsorgen.