2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.1 Allgemein

Die Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Sie schließt den Auf-, Um- und Abbau (Montage), die Prüfung des Gerüstes, sowie den Transport von Gerüstteilen und den Gebrauch (Benutzung) des Gerüstes durch Nutzer ein.

Gerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen veränderlicher Länge, Breite und Höhe, die an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können.

Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den Beschäftigten und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen. Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Arbeitsgerüsten können der DIN EN 12811-1 entnommen werden.

Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Beschäftigte gegen tieferen Absturz oder als Schutzdächer sowie Arbeitsgerüste mit Bekleidung, Beschäftigte, Maschinen, Geräte und anderes vor herabfallenden Gegenständen schützen. Leistungsanforderungen sowie Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Schutzgerüsten können z. B. der DIN 4420-1 entnommen werden.

Allgemein anerkannte Regelausführung ist eine Gerüstkonfiguration, für die der Gerüsthersteller einen Standsicherheitsnachweis erbracht hat und eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung erstellt wurde.

Allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung ist die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die der Gerüsthersteller z. B. auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie der DIN EN 12810, DIN EN 12811 und DIN 4420 erstellt.

Abb. 1 Definitionen: Gerüstabschnitt, Gerüstfeld, Gerüstlage

Abb. 1 Definitionen: Gerüstabschnitt, Gerüstfeld, Gerüstlage

Gerüstfeld ist ein Gerüstbereich, der durch vier Ständer oder zwei Rahmen sowie Seitenschutz und dazugehörige Belagfläche begrenzt wird.

Gerüstabschnitt ist ein für sich standsicherer Abschnitt eines Gerüstes mit einem oder mehreren übereinander stehenden Gerüstfeldern.

Eine Gerüstlage besteht aus den zusammenhängenden Gerüstfeldern einer horizontalen Ebene und bildet den Arbeitsraum.

2.2 Gerüstbauarten

Fassadengerüste, z. B. nach DIN EN 12810, sind Gerüste mit längenorientierten Gerüstlagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrund stehen und in der Regel außen oder innen an Fassaden aufgestellt werden.

Raumgerüste, z. B. nach DIN 4420-3, sind Gerüste mit flächenorientierten Gerüstlagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrund stehen.

Hängegerüste, z. B. nach DIN 4420-3, sind Gerüste mit längen- oder flächenorientierten Gerüstlagen, die an Bauteilen oder Konstruktionen aufgehängt sind.

Fahrbare Gerüste, z. B. nach DIN 4420-3, sind Arbeitsgerüste mit längen- oder flächenorientierten Gerüstlagen, die aus Stahlrohren, Kupplungen, Systembauteilen und Fahrrollen bestehen und verfahren werden können.

Fang- und Dachfanggerüste nach DIN 4420-1 sind Schutzgerüste, die Personen auffangen und gegen den tieferen Absturz sichern.

Montagegerüste sind einlagige Arbeitsgerüste, z. B. im Aufzugsschacht oder in einer Treppenöffnung, die wandseitig befestigt oder aufgelagert werden.

Für Ofenkammergerüste siehe DGUV Information 201-055 "Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau".

2.3 Akteure

Gerüstersteller
Ein Gerüstersteller ist ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin (Arbeitgeber), der bzw. die selbst oder mit seinen bzw. ihren Beschäftigten Gerüste auf-, um- oder abbaut.

Fachkundige Person des Gerüsterstellers
Die fachkundige Person wird vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin beauftragt.

Zu dem Personenkreis der fachkundigen Personen des Gerüsterstellers gehören z. B. Gerüstbaumeister, Gerüstbaumontageleiter, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere und Personen im Bau-Handwerk, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau aufweisen.

Der Aufgabenbereich erstreckt sich u. a. auf

Vgl. 4.2.7 TRBS 2121-1

Die Aufgaben der fachkundigen Person des Gerüsterstellers und die der zur Prüfung befähigten Person können von einer Person (je nach Eignung) oder jeweils auch von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden.

Fachlich geeignete Beschäftigte des Gerüsterstellers
Gerüste dürfen nur von Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden, die dafür fachlich geeignet sind.

Fachlich geeignete Beschäftigte müssen speziell für die auszuführenden Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben, die sich mindestens auf Folgendes erstreckt (Anhang 1 Nummer 3.2.6 a) bis f) BetrSichV):

  1. Verstehen des Plans für den Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes
  2. Sicherer Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes
  3. Vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten und des Herabfallens von Gegenständen
  4. Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüstes und der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt sein könnte.
  5. Zulässige Belastungen
  6. Alle anderen, mit dem Auf-, Um- oder Abbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren

Fachlich geeignet sind z. B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbau-Handwerk, einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Bau-Handwerk, welche die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau beinhaltet, oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation.

Eine vergleichbare Qualifikation ist z. B. dann gegeben, wenn die Beschäftigten in Abhängigkeit des zu errichtenden Gerüstes über eine mehrjährige praktische Berufserfahrung verfügen und diese dabei Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere in folgenden Punkten erworben haben:

Zur Prüfung befähigte Person
Eine zur Prüfung befähigte Person wird zur Prüfung beauftragt, um den regelkonformen Zustand von Gerüsten zu beurteilen und für die Nutzung freizugeben.

Siehe § 3 Absatz 6 Satz 6 i. V. m. § 2 Absatz 6 BetrSichV.

Bei der Auswahl einer zur Prüfung befähigten Person ist die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zu beachten.

Zu dem Personenkreis der zur Prüfung befähigten Person gehören z. B.:

Eine zur Prüfung befähigte Person kann sowohl eine solche des Gerüsterstellers als auch eine des Gerüstnutzers sein.

Gerüstnutzer
Gerüstnutzer ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer, die bzw. der selbst und deren bzw. dessen Beschäftigte Gerüste gebrauchen.

Qualifizierte Person
Person, die ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin mit der Inaugenscheinnahme des Gerüstes vor bzw. während der Nutzung des Gerüstes durch Beschäftigte beauftragt. Dazu können z. B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- bzw. Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Vgl. 2.9 TRBS 2121-1.