5 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

5.1 Alarm- und Meldeeinrichtungen

Alarm- und Meldeeinrichtungen dienen im Rahmen der Ersten Hilfe der raschen und zuverlässigen Benachrichtigung und Einsatzsteuerung der benötigten Rettungseinheiten.

Rechtsgrundlagen:
§ 8 Abs. 2, § 25 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 10 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsschutzgesetz

Die gebräuchlichste Meldeeinrichtung ist das Telefon. Es kann diese Funktion jedoch nur erfüllen, wenn die Notrufnummer sichtbar angegeben ist. Sofern die öffentliche Notrufzentrale nicht direkt angewählt werden kann, ist z. B. eine während der Arbeitszeit ständig besetzte Meldestelle erforderlich, die den innerbetrieblichen Notruf aufnimmt und eine erforderliche Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes vornimmt. Außerdem sollte im Unternehmen geprüft werden, ob das innerbetriebliche Meldesystem so eingerichtet werden kann, dass in der Zentrale erkennbar ist, wo der Notruf abgegeben wird.

In gefährdeten Bereichen empfiehlt es sich, besondere Notrufmelder entsprechend dem Feuermelder zu installieren, durch deren Betätigung unmittelbar, z. B. über die Werkssirene, Alarm ausgelöst und in der Leitzentrale, der betrieblichen Ambulanz, bei der Werkfeuerwehr und dem Pförtner oder der Pförtnerin auf Monitor oder Leuchttafeln automatisch der Einsatzort angezeigt und die Art des Geschehens erkennbar wird.

Beispiel:
Der innerbetriebliche Notruf erfolgt

Die manuellen Brandmelder sind außen an den Gebäuden angebracht; die Alarmknöpfe befinden sich an den Arbeitsplätzen.

Der Einsatz der Hilfseinheiten und die weitere Nachrichtenübermittlung erfolgen, soweit die Alarmierung nicht bereits über Sirene erfolgt ist, nach dem Alarm- und Meldeplan über die dort vorgesehenen Alarm- und Meldeeinrichtungen, insbesondere Telefon, Rufanlage, Funk. Soweit außerbetriebliche Stellen, zum Beispiel der öffentliche Rettungsdienst, alarmiert werden sollen, erfolgt der Notruf über die Telefonnummer der Feuerwehr/Rettungsleitstelle: 112 oder die Telefonnummer der Polizei: 110. Der direkte Weg zum öffentlichen Rettungsdienst führt über die Rufnummer der Rettungsleitstelle. Wenn die Rettungsleitstellen und das Unternehmen, von dem der Notruf abgehen soll, nicht demselben Ortstelefonnetz angeschlossen sind, muss die entsprechende Ortskennzahl (Vorwahlnummer) vorgeschaltet werden.

Soweit stationäre Meldeeinrichtungen nicht vorhanden sind, muss die Notrufmöglichkeit auf andere Weise sichergestellt werden. Zu denken ist an mobile Betriebsfunkanlagen oder an Personen-Notsignal-Anlagen bei Alleinarbeit, siehe DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen". Insbesondere wenn Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt werden, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen.

Bei Tätigkeiten außerhalb geschlossener Betriebe oder auf Baustellen ist in erster Linie auf die öffentlichen Meldeeinrichtungen oder z. B. Mobiltelefone zurückzugreifen. Von öffentlichen Telefonen kann jederzeit der Notruf durch Anwahl der Nummer 112 oder der Nummer 110 abgegeben werden. Die öffentlichen Fernsprecher ermöglichen stets einen gebührenfreien Notruf.

Besonders für Verkehrsunfälle sind an Autobahnen und an vielen Bundesstraßen Notrufmelder aufgestellt.

Auch ein privates Telefon muss für den Notruf zur Verfügung gestellt werden (Pflicht zur Hilfeleistung).

Notrufsäule an Autobahnen Notrufsäulen an Bundesstraßen Hinweisschild an Bundesstraßen für eine Notrufmöglichkeit

Notrufsäule an Autobahnen

Notrufsäulen an Bundesstraßen

Hinweisschild an Bundesstraßen für eine Notrufmöglichkeit

5.2 Alarm- und Meldeplan

Der Alarm- und Meldeplan für die Erste Hilfe ist der für den Betrieb vorgesehene Plan für den Einsatz der notwendigen Rettungseinheiten binnen kürzester Zeit am rechten Ort sowie für die Benachrichtigung der für begleitende und nachfolgende Maßnahmen zuständigen Personen oder Stellen.

Rechtsgrundlagen:
§ 25 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 10 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsschutzgesetz
§ 34 Nr. 5 der Strahlenschutzverordnung

Durch den Alarmplan müssen Hilfesuchende in die Lage versetzt werden, ohne Zeitverlust über die im Betrieb installierten Alarm- und Meldeeinrichtungen einen Notruf an die zuständige Stelle abzugeben und dadurch den Einsatz der benötigten Rettungseinheiten zu erwirken. Die Zuständigkeiten und Aufgaben müssen im Plan so festgelegt sein, dass alle Verantwortlichen aufgrund der empfangenen Meldung ihre Pflicht ohne Verzögerung zielsicher erfüllen können. Der Plan muss jede Art des für den Betrieb möglichen Unfallgeschehens (z. B. Verletzte infolge Brand, Gasausbruch oder Einsturz, einzelne Verletzte, mehrere oder viele Verletzte) berücksichtigen und die danach benötigten inner- und außerbetrieblichen Hilfsdienste ansprechen. Sämtlichen im Plan aufgeführten Stellen muss der Plan zur Verfügung gestellt werden. Die Beschäftigten sind über den Alarmplan zu unterrichten. Ein bloßer Aushang genügt nicht. Der Plan muss zur vollständigen Information erläutert werden. Er muss fortgeschrieben, d. h. ggf. an veränderte betriebliche Verhältnisse angepasst werden.

Das Alarm- und Meldeschema stellt beispielhaft dar, welche Einrichtungen und Stellen in einem Alarm- und Meldeplan für die Erste Hilfe in Betracht kommen und wie die Alarmierungs- und Meldewege verlaufen können. Die Ausgestaltung des Planes hängt von den betrieblichen Verhältnissen wie Größe, Struktur, Organisation und den vorhandenen Ressourcen ab.

Für größere Betriebe, die über eine Ambulanz, eine Werkfeuerwehr, einen hauptberuflichen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin sowie über Fachkräfte für Arbeitssicherheit verfügen, gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Es kann vorgesehen werden, dass der innerbetriebliche Notruf unmittelbar in der betrieblichen Ambulanz ankommt. Diese hätte sofort den betrieblichen Rettungsdienst einzusetzen und bei Bedarf weitere betriebliche Hilfe unmittelbar oder z. B. über den Pförtner bzw. die Pförtnerin oder die werksärztliche Abteilung anzufordern. Der Notruf kann aber auch so gesteuert werden, dass neben der Ambulanz zugleich eine zentrale betriebliche Meldestelle, z. B. der Pförtner oder die Pförtnerin, die Meldung empfängt. Diese hätte dann die weiter in Betracht kommende innerbetriebliche und außerbetriebliche Hilfe anzufordern. Der Plan kann auch so gestaltet werden, dass die werksärztliche Abteilung, die Werkfeuerwehr oder eine andere Stelle als Leitstelle bestimmt wird.

Es kann erforderlich sein, dass bei besonderen Schadensfällen der Alarm an verschiedenen Stellen, z. B. bei der Ambulanz und der Werkfeuerwehr, von Hilfesuchenden gleichzeitig ausgelöst wird. Die gleichzeitige Anforderung verschiedener Hilfseinheiten, z. B. technischer Hilfe neben medizinischer, kommt insbesondere in Betracht, wenn Verletzte eingeklemmt sind oder an schwer zugänglichen Orten versorgt und befreit werden müssen. Zu denken ist an Einsätze mit besonderem Gerät (schwerem Atemschutz, Vollschutz, Rettungsgeräten, Feuerlöschgeräten) z. B. bei Gasausbrüchen, Explosionen und größeren Bränden. Es kann sinnvoll sein, im Alarmplan derartige Schadensfälle besonders zu berücksichtigen, indem besondere Notrufmöglichkeiten festgelegt werden (besondere Notruftelefon-Nummer, Notrufmelder).

Führt der Betrieb Verletztentransporte zum Krankenhaus selbst durch, muss festgelegt werden, wer – Betriebsarzt bzw. -ärztin oder betriebliche Meldestelle – die Verbindung zum Krankenhaus aufnimmt, in das der oder die Verletzte eingeliefert werden soll. In kleineren Betrieben und Baustellen wird im Plan lediglich festzulegen sein, wie der Notruf an die Rettungsleitstelle des öffentlichen Rettungsdienstes zu erfolgen hat, wie die Rettungseinheiten einzuweisen sind und wem der Unfall zu melden ist. Steuerung und Durchführung der Rettung bis zur Einlieferung in das geeignete Krankenhaus liegen in der Hand des öffentlichen Rettungsdienstes.

Das dargestellte Schema erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. So sind in Betrieben, in denen Unfälle durch erhöhte Einwirkung ionisierender Strahlen eintreten können, z. B. der betriebliche Strahlenschutz, der oder die nach der "Strahlenschutzverordnung" ermächtigte Arzt oder Ärztin und das Regionale Strahlenschutzzentrum zu berücksichtigen (siehe DGUV Information 203-008 "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlen", herausgegeben vom Institut für Strahlenschutz der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie).

schematische Darstellung Alarm- und Meldeplan im Betrieb

Beispiel: Alarm- und Meldeschema

5.3 Mittel zur Ersten Hilfe

Erfolg und Qualität der Ersten Hilfe hängen vielfach davon ab, dass die richtigen Mittel zur Ersten Hilfe eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 3 der Arbeitsstättenverordnung mit Abschnitt 4.3 des Anhangs zu § 3 Abs.1
Technische Regel für Arbeitsstätten-Regel ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
§§ 35h, 61 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Berg(polizei)verordnungen

Zu den Mitteln zur Ersten Hilfe zählen Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte (z. B. Automatisierter externer Defibrillator, Beatmungsgerät) und Arzneimittel (z. B. Antidot), die zur Ersten Hilfe benötigt werden.

Weder die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" noch die Arbeitsstättenverordnung bestimmen, welches und wie viele Mittel zur Ersten Hilfe im Einzelnen in den Betrieben oder bei der Arbeit bereitzustellen sind. Die Aussagen der Regel zu § 25 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe enthalten konkrete Vorgaben, die sich jedoch nur auf das Erste-Hilfe-Material erstrecken. Auch in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist festgelegt, welches Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen mitzuführen ist.

Darüber hinaus ist es Pflicht des Unternehmers oder der Unternehmerin, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung über Art, Menge und Aufbewahrungsorte der vorzuhaltenden Mittel zur Ersten Hilfe zu befinden. Dabei ist zu beachten, dass die notwendigen Mittel zur Ersten Hilfe bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein müssen. Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte der Mittel zur Ersten Hilfe richten sich nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes, der Tätigkeit, der Qualifikation des Erste-Hilfe-Personals, dem Organisationsgrad des betrieblichen Rettungswesens, der Aufgabenteilung unter den Ersthelfern bzw. Ersthelferinnen, den Betriebssanitätern bzw. -sanitäterinnen und dem zum Einsatz kommenden ärztlichen Personal, der Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Rettungseinheiten, insbesondere dem öffentlichen Rettungsdienst. Es ist zu überlegen, ob an einzelnen Gefahrenpunkten Erste-Hilfe-Material deponiert werden muss oder ob es unter Umständen der Sache nach zulässig ist, das Erste-Hilfe-Material zentral zu deponieren. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat auch zu bedenken, dass er bzw. sie für die betriebsfremden Rettungseinheiten solche Hilfsmittel und Antidote vorzuhalten hat, über die diese nicht verfügen, weil es sich um betriebsspezifische Gefährdungen handelt.

Das Erste-Hilfe-Material muss für die Helfer, für deren Gebrauch es gedacht ist, leicht zugänglich aufbewahrt werden. Zu diesem Zweck müssen die Aufbewahrungsorte entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" gekennzeichnet sein. Das Material muss nicht nur nach Verbrauch ergänzt und bei Unbrauchbarkeit (z. B. Heftpflaster) sowie nach Ablauf des Verfalldatums (z. B. steriles Verbandmaterial, Augenspülflüssigkeit) erneuert werden, sondern auch den anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen, d. h. dass altes Material, an dessen Stelle nach heutigen Erkenntnissen neue Mittel getreten sind, ersetzt werden muss. Die Verpflichtung, Mittel zur Ersten Hilfe für die Helfer bereitzuhalten, schließt die Sorgfaltspflicht ein, insbesondere medizinische Geräte und Instrumente sowie Antidote nicht in unbefugte Hände geraten zu lassen.

5.3.1 Erste-Hilfe-Material

Zum Erste-Hilfe-Material gehören das Verbandmaterial, entsprechende Hilfsmittel sowie die Rettungsdecke.

Verbandmaterial dient zum Stillen von Blutungen, dem Verbinden von Wunden oder zum Fixieren verletzter Körperteile.

Zum Verbandmaterial gehören insbesondere Heftpflaster, Mullbinden, Wundschnellverbände, Fingerverbände, Verbandpäckchen, Fixierbinden, Dreiecktücher.

Nach dem geltenden Medizinproduktegesetz muss Verbandmaterial eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz unter Androhung eines Bußgeldes die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums. Das Verfalldatum reicht bei handelsüblichen Verbandmaterialien bis 20 Jahre.

Das Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z. B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit (z. B. Verschmutzung, Beschädigung) oder nach Ablauf des Verfalldatums zu ergänzen bzw. zu ersetzen.

Das Erste-Hilfe-Material wird in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (z. B. Rucksäcke, Taschen, Schränke) vom Handel angeboten. Erste-Hilfe-Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist. Die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" empfiehlt in Abschnitt 4.7.2 als geeignet:

  1. den kleinen Verbandkasten nach DIN 13 157 und
  2. den großen Verbandkasten nach DIN 13 169.

Zum Inhalt der Verbandkästen siehe Anhang 1 "Erste-Hilfe-Material".

In Abhängigkeit von der Betriebsart und Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandkästen folgende Richtwerte:

Betriebsart Zahl der Versicherten Kleiner Verbandkasten Großer*)
Verbandkasten
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 1-50 1**)  
51-300   1
ab 301
für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
2
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe 1-20 1**)  
21-100   1
für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandskasten 2
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen 1-10 1**)  
11-50   1
ab 51
für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
2
*) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.
**) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten z. B. nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

Beide Verbandkästen unterscheiden sich nicht in der Art des Erste-Hilfe-Materials, sondern nur in der Menge. Zwei kleine ersetzen einen großen. Sie sind nach aktuellen Erkenntnissen in der Notfallmedizin für den betrieblichen Bereich konzipiert worden. Sie entsprechen nicht dem im öffentlichen Verkehr in den Kraftfahrzeugen mitzuführenden Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13 164 und können den Kraftwagen-Verbandkasten deshalb nicht ersetzen. Für den rein innerbetrieblichen Verkehr ist allerdings der kleine Verbandkasten nach DIN 13 157 zu empfehlen.

Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13 164 verwendet werden.

5.3.2 Medizinische Geräte und Instrumente

Neben dem Erste-Hilfe-Material können auf Basis der Gefährdungsbeurteilung in Abstimmung mit dem Werks- bzw. Betriebsarzt oder der Betriebsärztin medizinische Geräte und Instrumente notwendig sein. Zu den medizinischen Geräten und Instrumenten zählen insbesondere:

5.3.3 Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED)

Der Einsatz eines AED ermöglicht eine frühzeitige Behandlung des Herzkammerflimmerns noch vor Eintreffen des Rettungsdienstes. Die Überlebenschance beim so genannten "plötzlichen Herztod" wird durch die Frühdefibrillation nachweislich gesteigert. Immer mehr Unternehmen entscheiden sich daher für die Vorhaltung eines oder mehrerer AED.

Werden entsprechende Geräte im Unternehmen eingesetzt, sollten alle betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer über die Bedienung der AED jährlich unterwiesen sein. Hilfreich ist eine Unterweisung anhand der Betriebsanweisung zum AED. Als Ansprechpartner und für die Instandhaltung der Geräte ist nach Medizinproduktegeräteverordnung ein Gerätebeauftragter zu benennen.

Weitere Informationen zur Einführung und zum sicheren Betrieb der Geräte finden Sie in der DGUV Information 204-010 "Automatisierte Defibrillation" (Webcode d1028611).

5.3.4 Antidote

Antidote (Gegengifte) dienen der Behandlung bei Lebensgefahr, die infolge Einwirkens gesundheitsschädlicher Stoffe eintritt.

Antidote sind Substanzen, die ein Gift direkt inaktivieren bzw. die Wirkungen des Gifts an Rezeptoren und Organen herabsetzen oder aufheben.

Hierzu gehören z. B. spezifische Antidote, die in den Wirkmechanismus des Giftes eingreifen, Antidote, die das Gift vom gefährdeten Organ verdrängen, oder Antidote, die zu einer beschleunigten Giftentfernung beitragen.

Die nachfolgende Tabelle enthält eine Auswahl chemischer Stoffe und ihrer Antidote. Der Anwender hat in jedem Einzelfall die Aktualität dieser Empfehlungen zu prüfen.

Gefahrstoffe Antidote
Acrylnitril N-Acetylcystein
Akylantien, Zytostatika Natriumthiosulfat
aromatische Amino- und Nitroverbindungen Toloniumchlorid
Arsen, -verbindungen Dimercaptopropansulfonat (DMPS)
Blausäure, Cyanide 4-Dimethylaminophenol (4-DMAP)
+ Natriumthiosulfat
Hydroxocobolamin
anorganische Bleiverbindungen Dimercaptobutandisäure (DMSA)
Dimercaptopropansulfonat (DMPS)
Calcium-trinatrium-pentetat (DTPA)
Chromate Ascorbinsäure
N-Acetylcystein
Ethylenglycol, Methanol Ethanol
4-Methylpyrazol
Fluorwasserstoffe Calciumgluconat
Kohlenmonoxid Sauerstoff
Nitrate, Nitrite Toloniumchlorid
Organo- oder Alkylphosphate, Atropinsulfat
Pflanzenschutzmittel Obidoximchlorid
Phenol Reinigung der Haut mit Polyethylenglycol
Quecksilber, -salze Dimercaptopropansulfonat (DMPS)
Reizgase inhalative Steroide ß2-Sympathomimetika
Schwermetalle, Radionuklide Calcium-trinatrium-pentetat (DTPA)

Über Art und Anzahl bereitzuhaltender Antidote entscheidet der Unternehmer oder die Unternehmerin unter Berücksichtigung der betrieblichen Gefährdungen. Er oder sie sollte sich dabei ärztlich beraten lassen. Eine Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Rettungsdienst und gegebenenfalls Krankenhaus ist sinnvoll.

Die Antidote sind so aufzubewahren, dass sie im Notfall sofort zur Verfügung stehen. Sie sind gegen Missbrauch zu sichern.

5.4 Rettungsgeräte

Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn zur Beseitigung einer Lebensgefahr technische Maßnahmen erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen:
§ 25 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Es gibt Rettungsgeräte im technischen Sinne und Geräte, die erst durch ihre Verwendung zu solchen werden.

Zur Ersteren gehören z. B.

Geräte, die durch ihre Verwendung zu Rettungsgeräten werden, sind z. B.

Rettungsgeräte sind entsprechend den im Betrieb vorkommenden Gefährdungen zur Verfügung zu stellen. Es ist darauf zu achten, dass sie ausschließlich von sachkundigem Personal eingesetzt werden.

5.5 Rettungstransportmittel

Rettungstransportmittel dienen dem fachgerechten, schonenden Transport Verletzter vom Ort des Geschehens zur weiteren Versorgung im Erste-Hilfe-Raum, zum Arzt bzw. zur Ärztin oder ins Krankenhaus.

Rechtsgrundlagen:
§ 25 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 3 der Arbeitsstättenverordnung mit Abschnitt 4.3 des Anhangs zu § 3 Abs. 1
Abschnitt 5.3 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“
Berg(polizei)verordnungen

Es sind zu unterscheiden

Wie das Bild der Rettungskette zeigt (siehe Abschnitt 2.2 Rettungskette), wird der Notfallpatient bzw. die -patientin an Ort und Stelle versorgt, transportfähig gemacht und im Rettungswagen abtransportiert. In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungswagen eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben unmittelbar am Notfallort durchführen kann, erübrigt es sich für den Betrieb, eigene Transportmittel vorzuhalten. Dies gilt in erster Linie für kleinere Betriebe. Der oder die Verletzte soll so wenig wie möglich umgelagert werden.

Dort, wo der oder die Verletzte nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden kann, wo er bzw. sie aus dem Gefahrbereich herausgebracht werden muss, um Schlimmeres zu verhüten oder um eine fachgerechte Hilfe erst zu ermöglichen, oder wo es nach der Art der Verletzung angezeigt ist, den Verletzten bzw. die Verletzte in den Erste-Hilfe-Raum zu tragen, müssen Krankentragen zur Verfügung stehen.

Sofern Unfallorte für Krankentragen nicht zugänglich sind, müssen andere Transportgeräte – wie Rettungstücher, Krankentransport-Hängematten, die im Bergbau unter Tage üblichen Schleifkörbe oder auf Baustellen Förderkörbe mittels Kran (siehe DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel") – eingesetzt werden.

In Großunternehmen ist zu prüfen, ob der Rettungstransport wegen der innerbetrieblichen Entfernungen und der damit verbundenen Wartezeiten dem öffentlichen Rettungsdienst überlassen werden kann oder ob es erforderlich ist, eigene Krankenkraftwagen vorzuhalten.

5.6 Erste-Hilfe-Räume und ihnen vergleichbare Einrichtungen

Der Erste-Hilfe-Raum soll Verletzte, Helfer und Helferinnen, Erste-Hilfe-Material oder dergleichen vor schädigenden und störenden Einflüssen abschirmen und die Wirksamkeit der Ersten Hilfe fördern.

Rechtsgrundlagen:
§ 25 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 6 der Arbeitsstättenverordnung und Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
Berg(polizei)verordnungen

5.6.1 Grundanforderungen

Der Erste-Hilfe-Raum als feste Einrichtung, die ausschließlich der Ersten Hilfe und der ärztlichen Erstversorgung dient, ist für ortsansässige Betriebe gedacht. Für vorübergehend eingerichtete Betriebe, z. B. Baustellen, kommen dem Erste-Hilfe- Raum der räumlichen Ausgestaltung und Ausstattung nach vergleichbare Einrichtungen in Betracht. Als solche Einrichtungen haben sich Erste-Hilfe-Container bewährt. Einzelheiten über die Anforderungen an Lage, bauliche Gestaltung und Ausstattung dieser Erste-Hilfe-Einrichtungen enthält der Anhang 2.

5.6.2 Notwendigkeit

Die Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen verpflichtet ist, einen Erste-Hilfe-Raum vorzuhalten, stellen einen Kompromiss zwischen dem Anspruch eines jeden Verletzten bzw. einer jeden Verletzten auf optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe und des Anspruchs des Betriebes auf Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer solchen Einrichtung dar.

Unabhängig von dem Gewerbezweig, der Art der Tätigkeit und dem betrieblichen Unfallgeschehen muss derjenige Betrieb einen Erste-Hilfe-Raum aufweisen, in dem mehr als 1000 Versicherte beschäftigt werden. Maßgebend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raumes ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten eines Unternehmens, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn während der am stärksten belegten Schicht der Grenzwert überschritten wird. Dem Unternehmen zwar zuzurechnende, aber gewöhnlich außerhalb des Betriebes, zum Beispiel als Reisende, als Monteure bzw. Monteurinnen oder in kleineren Zweigstellen tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, sind nicht mitzuzählen. Die Anzahl der zu versorgenden Verletzten rechtfertigt den finanziellen Aufwand für diese Einrichtung auch, wenn diese nicht immer voll genutzt werden kann.

Erfordern die Art des Betriebes und sein Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe, muss schon bei mehr als 100 im Betrieb beschäftigten Versicherten ein Erste-Hilfe-Raum vorgehalten werden. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat anhand der in der Vergangenheit erforderlichen Ersten Hilfe und der aufgrund der Art des Betriebes möglichen Gefährdungen das künftige Unfallgeschehen zu beurteilen und dementsprechend über die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raumes zu entscheiden.

Besondere Unfallgefahren bestehen auf Baustellen. Dabei ist nicht allein das Unfallrisiko entscheidend; hinzu kommt der Umstand, dass die Verletzten nicht den ggf. ungünstigen Witterungseinflüssen während der Ersten Hilfe bis zum Abtransport ausgesetzt sein sollen. Aus diesen Gründen muss auf einer Baustelle, auf der mehr als 50 Versicherte beschäftigt sind, ein Erste-Hilfe-Container oder eine andere dem Erste-Hilfe-Raum vergleichbare Einrichtung bereit gestellt sein. Das gilt auch, wenn sich gewöhnlich mehr als 50 gleichzeitig beschäftigte Versicherte dadurch auf der Baustelle zusammen ergeben, dass zur Erbringung einer Bauleistung aus einem übernommenen Auftrag Arbeiten an weitere (andere) Unternehmen vergeben werden.

5.7 Kennzeichnung

Einrichtungen der Ersten Hilfe sind zu kennzeichnen, damit sie leicht und schnell auffindbar sind und ihr Zweck eindeutig bestimmt ist.

Rechtsgrundlagen:
§ 3 der Arbeitsstättenverordnung mit Abschnitt 4.3 (1) des Anhangs zu § 3 Abs. 1,
Anlage 1 Punkt 4 der ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Neben der Kennzeichnung der einzelnen Erste-Hilfe-Einrichtungen und der Aufbewahrungsorte, z. B. des Erste-Hilfe-Materials durch das weiße Kreuz auf quadratischem grünen Feld mit weißer Umrandung, sind Hinweiszeichen mit weißem Richtungspfeil auf rechteckigem grünen Grund mit weißer Umrandung insbesondere in weniger übersichtlichen Betrieben anzubringen. Die Versicherten sind über die Bedeutung der Kennzeichen zu unterweisen.

Auswahl an Rettungszeichen

Die Kennzeichnungspflicht betrifft die sächlichen Mittel der Ersten Hilfe. Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen und ihre gewöhnlichen Arbeitsplätze können mit entsprechenden Plaketten oder Aufklebern kenntlich gemacht werden.