4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen

4.1 Allgemeines

Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie , harmonisierte europäische Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie – für die in Abschnitt 1.2 des Teils 2 dieses DGUV Grundsatzes genannten Hebebühnen – die Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) und die mitgeltenden Unfallverhütungsvorschriften zugrunde zu legen.

4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch den Sachkundigen

4.2.1

Hebebühnen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind gemäß § 14 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung vor der erstmaligen Verwendung durch einen Sachkundigen auf Betriebsbereitschaft einschließlich Aufstellung und Ausrüstung zu prüfen. Dies gilt auch für baumustergeprüfte Hebebühnen, die zerlegt angeliefert und beim Betreiber zusammengebaut werden. Die Betriebsbereitschaft schließt die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel sowie die einwandfreie Funktion der Sicherheitseinrichtungen – ausgenommen der Fangeinrichtung – mit ein.

Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme einer Hebebühne sind die Vorgaben des Herstellers zu beachten, die dieser nach Abschnitt 4.4.2 Buchstabe e) des Anhanges I der Maschinenrichtlinie zur Verfügung zu stellen hat.

4.2.2

Die Prüfung ist an der betriebsbereiten Hebebühne vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt ist.

4.2.3

Der oder die Sachkundige muss feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, die Hebebühne einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind. Siehe Abschnitt 4.1.3 des Anhanges I und Buchstabe A des Anhanges VII der Maschinenrichtlinie.

4.2.4

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme muss umfassen:

1.

Kontrolle der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumentationen beziehen:

  • Prüfbuch mit Stammblatt und Anlagen auf Vollständigkeit hinsichtlich der Eintragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung mit der ausgeführten Hebebühne;
  • Konformitätserklärung;
  • Betriebsanleitung einschließlich der Montage- und gegebenenfalls Demontageanleitung;
  • Tragfähigkeitstabellen/-diagramme, Lastverteilung;
  • Vorhandensein der Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik);
  • Vorhandensein von Angaben, z.B. zum Fundament.
2. Prüfung der Fundamente.
3. Prüfung der Eignung der Hebebühne für den vorgesehenen Einsatz.
4. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit.
5. Funktionsprüfung der gesamten Hebebühne.
6.

Durchführung der Probebelastungen:

  • Statische und dynamische Prüfungen entsprechend Abschnitt 4.1.2.3 des Anhanges I der Maschinenrichtlinie;
  • Prüfungen nach Angaben des Herstellers entsprechend Abschnitt 4.4.2 Buchstabe e) des Anhanges I der Maschinenrichtlinie;
  • Prüfungen nach zutreffenden Normen.

4.3 Außerordentliche Prüfungen nach § 14 Absatz 3 Betriebssicherheitsverordnung bzw. Abschnitt 2.9.2 des Kapitels 2.10 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, sind nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen zu prüfen.

Änderungen der Konstruktion sind z. B. Maßnahmen zur Vergrößerung der Tragfähigkeit oder der Hubhöhe. Eine wesentliche Instandsetzung liegt z. B. vor, wenn tragende Bauteile – auch beim Austausch gegen Bauteile gleicher Art – geschweißt werden.

Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, d. h., im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung (analog Abschnitt 3.2 des Teiles 1 dieses DGUV Grundsatzes) erforderlich. Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers einzuholen.

Mithilfe einer Gefahrenanalyse ist zu untersuchen, ob durch die Änderung in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren entstehen. Zeigt das Ergebnis der Gefahrenanalyse, dass in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren zu erwarten sind, liegt eine wesentliche Veränderung vor. Daraus ergibt sich, dass dann das EG-Konformitätsverfahren für die gesamte Hebebühne durchgeführt werden muss.

Ergibt sich aus der Gefahrenanalyse, dass sich durch die Änderung der Hebebühne keine neuen oder nur geringe Gefahren ergeben, liegt keine wesentliche Veränderung im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes vor. Eine Nachrüstung der gesamten Hebebühne auf die im Anhang I der Maschinenrichtlinie geforderten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ist dann nicht erforderlich. Dies gilt auch für Änderungen, die ausschließlich eine Verbesserung der Sicherheit der Hebebühne zur Folge haben (z. B. beim nachträglichen Einbau einer Überlastsicherung).

Für Hersteller und Betreiber empfiehlt es sich, bei der Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, eng mit den Arbeitsschutzbehörden (Unfallversicherungsträger, Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz) zusammen zu arbeiten und gemeinsam getragene Lösungen zu entwickeln.

4.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung bzw. Abschnitt 2.9.1 des Kapitels 2.10 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

4.4.1

Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch Sachkundige zu prüfen.

Anmerkung: Dies entspricht den bewährten Prüffristen nach Anhang 4 der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".

Während des Betriebes sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der ersten Inbetriebnahme bestanden hat, möglich. Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungen können verursacht werden z. B. durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Umgebung, Änderung der Nutzungsart. Siehe auch Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit bzw. den Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung). Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.

Bei der wiederkehrenden Prüfung sind festgestellte Mängel entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zu lassen.

4.4.2

Die Hebebühne ist für die Prüfung so vorzubereiten, erforderlichenfalls auch zu reinigen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

4.4.3

Die regelmäßige Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf:

Ist hierdurch eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzunehmen, z. B. zerstörungsfreie Prüfungen von Material und von Schweißnähten. Falls erforderlich, muss eine Demontage erfolgen.

Die regelmäßige Prüfung muss umfassen:

  1. Prüfung der Hebebühne anhand der Angaben im Prüfbuch hinsichtlich der Identität.
  2. Prüfung der Hebebühne unter Berücksichtigung ihrer Dokumentation hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie , der Unfallverhütungsvorschriften und den Regeln der Technik.
  3. Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen anhand der Hinweise des Anhanges dieses DGUV Grundsatzes, der Regeln der Technik und der Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung.
  4. Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der Bremsen. Hierbei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller mit zu berücksichtigen, z. B. bei Überlastsicherungen, Bremsen.
  5. Funktions- und Bremsproben mit Last, wobei die Prüflast in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muss.
  6. Prüfung auf Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen. Hinweise für die Durchführung der Sicht- und Funktionsprüfungen sind in Anhang 4 dieses DGUV Grundsatzes zusammengestellt. Daneben ist die Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zu beachten, soweit diese besondere Angaben zur Wartung und Prüfung enthält.

4.5 Nachweis der Prüfungen

4.5.1

Über die Prüfung von Hebebühnen ist Nachweis zu führen (siehe § 14 Absatz 7 Betriebssicherheitsverordnung und Abschnitt 2.9.4 in Kapitel 2.10 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln").

Der Nachweis kann z. B. durch Eintrag in ein Prüfbuch erfolgen.

Das "Prüfbuch für Hebebühnen" (DGUV Grundsatz 308-003) und der "Prüfungsbefund über eine wiederkehrende/außerordentliche Prüfung/Nachprüfung" (Anlage zum DGUV Grundsatz 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen") können bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.

4.5.2

Der Nachweis hat die Befunde über die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie über die regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen – gegebenenfalls die Bescheinigung über die (EG-) Baumusterprüfung sowie die EG-Konformitätserklärung – zu enthalten. Die für die regelmäßigen Prüfungen erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt sein.

4.5.3

Das Prüfergebnis muss enthalten:

4.5.4

Die Prüfergebnisse für Hebebühnen sind für die jeweilige Hebebühne wie folgt zu dokumentieren:

  1. Alle Angaben und Unterlagen zur Identität und Betriebsweise der Hebebühne.
  2. Die von der Prüfperson bescheinigten Ergebnisse der Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung, die Bescheinigung über die Bauartprüfung bzw. Konformitätserklärung.
  3. Die von der Prüfperson bescheinigten Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen.
  4. Die Kenntnisnahme des Prüfergebnisses sowie die Behebung der bei den wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen festgestellten Mängel ist vom Betreiber oder seiner beauftragten Person mit Angabe des Datums im Prüfnachweis zu bestätigen.

4.6 Wiederholung der Prüfung

Ist eine Prüfung nach § 14 Absätze 1-3 Betriebssicherheitsverordnung bzw. nach Abschnitt 2.9.1 bzw. 2.9.2 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig durchgeführt worden, kann der Unfallversicherungsträger oder die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde die Wiederholung der Prüfung, gegebenenfalls durch andere Sachverständige bzw. Sachkundige, verlangen.