Die arbeitsmedizinische Prävention umfasst in der Regel die Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung und die arbeitsmedizinische Vorsorge.
(1) In der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechend den ermittelten spezifischen Gefährdungen arbeitsmedizinische Fragestellungen zu beachten und zu beurteilen. Der Arbeitgeber hat deshalb zu prüfen, ob für eine fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinischer Sachverstand z. B. durch die Beteiligung des bestellten Betriebsarztes erforderlich ist.
(2) Arbeitsmedizinischer Sachverstand soll hinzugezogen werden z. B. bei Tätigkeiten:
(1) Im Rahmen der Unterweisung nach Nummer 4.1 Absatz 7 dieser TRBA hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten zu erfolgen. In diese ist der bestellte Betriebsarzt bzw. der mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt einzubeziehen. Eine Beteiligung ist z. B. auch durch die Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen, oder durch die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Unterweisungsmaterialien gegeben.
(2) Die Beschäftigten müssen in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung informiert und beraten werden u. a. über:
(3) Im Rahmen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind die Beschäftigten auch
hinzuweisen.
(4) Die möglichen sensibilisierenden Wirkungen von Biostoffen sowie sonstiger auftretender Allergene wie luftgetragene tierische und pflanzliche Proteine, die entsprechende Symptomatik an den Atemwegen und an den Schleimhäuten oder der Haut sowie die gesundheitlichen Auswirkungen bei familiär bedingter Prädisposition oder bereits bestehender allergischer Erkrankungen sind darzustellen. Das Vorgehen bei auftretenden Symptomen ist zu vermitteln (z. B. Beratung durch Betriebsarzt, Tätigkeitswechsel).
(5) Die Beschäftigten sind hinsichtlich möglicher toxischer Wirkungen von Biostoffen, deren Vorkommen und der entsprechenden Symptomatik zu informieren (z. B. ODTS durch Endotoxine in Versuchstierställen).
(1) Im Anwendungsbereich dieser TRBA ist bei Tätigkeiten mit den im Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) [23] genannten Biostoffen eine Pflichtvorsorge zu veranlassen. Die Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung. Für nicht gezielte Tätigkeiten sind die Expositionsbedingungen Nummer 2 und 3 des Anhangs Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV zu beachten.
Hinweis: Tätigkeiten mit Versuchstieren sind im Rahmen der ArbMedVV den Bereichen Forschungseinrichtungen/Laboratorien zugeordnet.
(2) Im Rahmen der Pflichtvorsorge muss bei Tätigkeiten mit impfpräventablen Biostoffen der Beschäftigte hinsichtlich einer möglichen Impfung ärztlich beraten werden und diese angeboten bekommen. Für den Beschäftigten besteht keine Impfpflicht und eine erfolgte Impfung entlastet den Arbeitgeber nicht von Schutzmaßnahmen (vgl. insgesamt AMR 6.5 [24]).
(3) Daneben können sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Anlässe für eine Pflichtvorsorge gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben, z. B. bei:
(1) Anlässe für Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Absatz 2 ArbMedVV bestehen für gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 3, sofern sie nicht Inhalt des Anhangs Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV sind.
Dies gilt auch für gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 und nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2, es sei denn, nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen. Von einer Infektionsgefährdung ist auszugehen, wenn von empfohlenen Schutzmaßnahmen abgewichen werden muss und die Vergleichbarkeit des Schutzniveaus nicht gegeben ist (z. B. wenn aufgrund der Größe des Versuchstieres oder der Art der Tätigkeit keine technischen Schutzmaßnahmen, wie Sicherheitswerkbank oder vergleichbare Einrichtungen verwendet werden können).
Falls es sich um Tätigkeiten mit impfpräventablen Biostoffen handelt, das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist, schließt die Vorsorge Impfangebote nach ärztlicher Beratung mit ein (vgl. AMR 6.5 [24]).
(2) Anlass für eine Angebotsvorsorge besteht auch bei Tätigkeiten mit sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen für die nicht bereits nach Nummer 5.3.2 Absatz 1 dieser TRBA eine Vorsorge vorgesehen ist.
(3) Anlässe für Angebotsvorsorge bestehen auch ereignisbezogen, wenn
(4) Anlass für das Angebot einer Vorsorge besteht auch am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtvorsorge nach Teil 2 Absatz 1 Anhang ArbMedVV zu veranlassen war.
(5) Daneben können sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Anlässe für Angebotsvorsorge gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben, z. B. bei:
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 11 ArbSchG bzw. § 5a ArbMedVV arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (siehe auch AME Wunschvorsorge [25]).