5 Ermittlung der inhalativen Exposition

(1) Die Expositionsermittlung von Isocyanaten in der Atemluft erfolgt durch Arbeitsplatzmessungen oder gleichwertige Ermittlungsmethoden nach Anhang 2 Abschnitt A2.3. Zur Beurteilung von Messergebnissen werden Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder andere Beurteilungsmaßstäbe (ELW, EBW) herangezogen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht immer nur die im SDB angegebenen Isocyanate zu einer Exposition beitragen können. MDI basierte Isocyanate z. B. können Spuren von Phenylisocyanat enthalten. Auch bei der thermischen Belastung von Polyurethanen können sich Isocyanat-Bruchstücke bilden und freigesetzt werden [14].

(2) Erstmalige Ermittlung: Der Arbeitgeber führt die Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3 durch und richtet die Arbeitsplätze mit den in Abschnitt 4 beschriebenen Schutzmaßnahmen ein. Danach ermittelt er bei mittleren und hohen Gefährdungen die inhalative Exposition nach Anhang 2 unter Beachtung der TRGS 402. Hierbei sind außer den Isocyanaten auch die anderen eingesetzten Gefahrstoffe zu berücksichtigen. Es sind alle Arbeitsplätze, die potenziell exponiert sind, mit einzubeziehen. Werden Anlagen in einer Halle oder einem Raum betrieben oder werden dort warme unter Einsatz von Isocyanaten gefertigte Teile transportiert oder gelagert, sind auch Ermittlungen im weiteren Umfeld der Maschinen und Anlagen erforderlich. Dies gilt auch, wenn Isocyanate ohne Absaugung verarbeitet werden und eine Akkumulation im Arbeitsbereich nicht auszuschließen ist15. Die Ergebnisse sind nach Absatz 3 auszuwerten und der erhobene Befund ist nach der TRGS 402 zu dokumentieren.

(3) Erhebung des Befundes: Liegt der ermittelte Bewertungsindex über 1, so liegt der Befund: "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" vor (Grenzwertüberschreitung). Dann muss der Arbeitgeber unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergreifen, damit die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Außerdem ist für die betroffenen Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach Abschnitt 7 zu veranlassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist danach erneut durchzuführen.

(4) Werden Mängel bei der wiederkehrenden Prüfung nach Abschnitt 4.7 festgestellt oder Änderungen an den Arbeitsplätzen durchgeführt, die zu einer Erhöhung der Exposition führen können, so ist danach die inhalative Exposition erneut zu ermitteln und nach Absatz 3 auszuwerten.

(5) Messungen zur Befundsicherung: Ein Ausstieg aus der Messverpflichtung nach TRGS 402 ist nicht möglich. Nach dieser TRGS sind Messungen bei hohen Gefährdungen wiederkehrend alle zwei Jahre, bei mittleren Gefährdungen alle drei Jahre durchzuführen16.

(6) Für Diisocyanate wurde ein EU-Arbeitsplatzgrenzwert (BOELV) in die RL 98/24/EG aufgenommen. Er tritt nach Umsetzung in nationales Recht in Kraft und ist als TRIG-Konzentrationswert angegeben. Bis zum 31.12.2028 gilt ein Wert von 10 µg NCO/m³, danach gilt ein Wert von 6 µg NCO/m³; beide gelten jeweils mit einem Überschreitungsfaktor 2 für Kurzzeitexpositionen (15 Minutenwert).

 


15 Die Probenahme bzw. direktanzeigende Messung sollte bei raumbezogenen Messungen nach Verarbeitung der Hauptmenge der Isocyanate im Arbeitsbereich stattfinden.
16 Verschleißbedingte Änderungen treten an Anlagen mit intensiver klimatischer Beanspruchung durch wechselnde Temperaturen, mechanischen Belastungen oder durch schlecht zugängliche Ablagerungen auf. Auch die in langen Zeiträumen üblichen Änderungen der Produkte, der Luftwechselrate sowie Veränderungen an den raumlufttechnischen Anlagen sind zu beachten.