4 Substitution und Schutzmaßnahmen

4.1 Substitution

Der Arbeitgeber muss zunächst ermitteln, ob an Stelle von Isocyanaten andere Stoffe oder Verfahren mit einem geringeren Risiko anwendbar sind (siehe TRGS 600). Ist der Einsatz von Isocyanaten auf Grund technischer Anforderungen notwendig, so ist auch zu prüfen, ob emissionsarme Produkte oder Verfahren zur Verfügung stehen (siehe Abschnitt 3.3.2 Absatz 2). Liegt bereits eine geringe Gefährdung vor oder ist diese durch eine Substitution erreicht worden, ist keine weitere Substitutionsprüfung erforderlich.

4.2 Schutzmaßnahmen

(1) Auswahl und Festlegung der Maßnahmen: Bestimmte Maßnahmen sind bei Tätigkeiten mit Isocyanaten auch bei geringen Gefährdungen durchzuführen. Dazu gehören:

  1. Maßnahmen und Überprüfungen nach den folgenden Absätzen 4 bis 6,
  2. Unterrichtung der Beschäftigten mit den vorhandenen Informationen über die verwendeten Gefahrstoffe, den vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen (siehe Abschnitt 4 der TRGS 500) sowie das Verhalten im Notfall und bei Störungen. Andere Rechtsvorschriften wie die Schulungen nach Abschnitt 6 Absatz 6 bzw. Eintrag 74, Anhang XVII REACH-VO (siehe Anhang 3) bleiben unberührt,
  3. Wiederkehrende Prüfungen und Wartungen zur Sicherstellung der Funktion technischer Einrichtungen und der Einhaltung der Maßnahmen im Arbeitsbereich. Ein Prüf- und Wartungsplan ist aufzustellen und zu dokumentieren,
  4. Vereinfachte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3.4 Absatz 2.

(2) Bei mittleren und hohen Gefährdungen sind zusätzlich zu Schutzmaßnahmen nach Absatz 4 folgende weitere Maßnahmen erforderlich:

  1. Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach den nachfolgenden Absätzen 7 und 8 sowie den Abschnitten 4.3 bis 4.6,
  2. Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen einschließlich der Ermittlung der Exposition nach den Abschnitten 4.7 und 5,
  3. Unterweisungen und Schulungen der Beschäftigten nach Abschnitt 6,
  4. Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Abschnitt 7.

Weitere Hinweise sind der TRGS 500 zu entnehmen.

(3) Für hohe Gefährdungen sind darüber hinaus erforderlich:

  1. Zusätzliche Technische Maßnahmen nach Abschnitt 4.4,
  2. Organisatorische Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 Absatz 7,
  3. Prüfung, ob Atemschutz nach Abschnitt 4.6 Absatz 3 erforderlich ist.

(4) Allgemeine Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der TRGS 500 sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen immer und vollständig anzuwenden. Insbesondere dürfen Isocyanate und isocyanathaltige Gemische nicht in Gefäße abgefüllt werden, die mit Gefäßen für Lebensmittel verwechselt werden können. Gefäße und Behälter, in die Isocyanate abgefüllt werden, sind immer zu kennzeichnen.

(5) Werden geringe Gefährdungen für den Aufnahmeweg Atemwege nach Abschnitt 3.3.2 Absatz 2 ermittelt, können Restgefährdungen durch benachbarte Arbeitsplätze mit höherer Exposition oder in Folge von Betriebsstörungen verbleiben. Maßnahmen sind dann für diese benachbarten Arbeitsplätze bzw. Maschinen und Anlagen mit höheren Gefährdungen zu treffen.

(6) Bei geringen Gefährdungen für den Aufnahmeweg Haut nach Abschnitt 3.3.3 Absatz 2 kann es insbesondere in Kombination mit mechanischen Belastungen zu Hautbeschwerden kommen. In diesem Fall ist eine anlassbezogene betriebsärztliche Beratung zu veranlassen, um individuell abgestimmte Maßnahmen festzulegen [10].

(7) Falls es bei Tätigkeiten mit Isocyanaten zu Brand- oder Explosionsgefahren kommen kann, sind ergänzende Schutzmaßnahmen nach § 11 und Anhang I Nummer 1 Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung festzulegen. Kann es durch die Reaktionswärme, Betriebsstörungen oder Variation der Rezeptur zu Bränden kommen, sind Sensoren zur Erkennung von Überhitzungen vorzusehen. Dies gilt auch für Lager, in denen sich PUR-Produkte bei der Aushärtung erwärmen können.

(8) Zusätzliche Informationen: Für Systeme, bei denen es applikationsbedingt zur Bildung von Aerosolen kommt, sind weitere Hinweise in der DGUV Regel 109-013 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten – Lackaerosole" aufgeführt. Für das Laden, den Transport und die Lagerung von Isocyanaten im Industriebereich liegt ein Maßnahmenkatalog vor [11]. Für Betriebsbereiche im Geltungsbereich der Störfallverordnung sind zusätzlich die Maßnahmen erforderlich, die sich aus den Pflichten nach dieser Verordnung ergeben.

4.3 Technische Maßnahmen

Folgende technische Schutzmaßnahmen werden für Tätigkeiten mit Isocyanaten für mittlere und hohe Gefährdungen festgelegt:

  1. Zur Herstellung und Verarbeitung von Isocyanaten dürfen nur dafür geeignete Maschinen und Anlagen verwendet werden. Sie müssen so ausgelegt sein, dass bei maximaler Verarbeitungskapazität die Exposition für die Beschäftigten so weit wie möglich minimiert wird, mindestens jedoch auf das zulässige, nach Abschnitt 5 ermittelte Maß. Dies gilt auch für Kurzzeitexpositionen, wie sie etwa beim Öffnen von Reaktionsbehältern, Formen oder beim Fasswechsel auftreten. Emissionsarme technische Lösungen müssen bevorzugt werden,
  2. Maschinen und Anlagen, die zu einer erhöhten Isocyanatexposition führen können, sind vorzugsweise geschlossen auszuführen oder mit Einhausungen und wirksamen Absaugungen auszurüsten. Hierbei sind alle Emissionsquellen zu berücksichtigen,
  3. Bei Sprühanwendungen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen müssen grundsätzlich Absaugvorrichtungen vorgesehen werden8,
  4. Absaugungen für stationäre Arbeitsplätze sind so auszulegen, dass die Gefahrstoffe möglichst an der Entstehungsstelle erfasst werden und die Absaugung von Fremdluft vermieden wird. Die Abluft muss ohne Gefährdung anderer abgeführt werden. Außerdem ist für die abgesaugte Luft ein Ausgleich durch Frischluftzufuhr vorzusehen,
  5. Bei mobilen Arbeitsplätzen in Räumen wie im Baubereich hat der Arbeitgeber transportable Absaugeinrichtungen und Einrichtungen zur Frischluftzufuhr bereitzustellen und einzusetzen, wenn bei der Verarbeitung eine gesundheitsgefährdende Belastung der Atemluft vorliegt und die natürliche Frischluftzufuhr nicht ausreicht oder eingeschränkt werden muss,
  6. Systeme zur Dosierung bzw. Zuführung der Isocyanate müssen so gestaltet sein, dass ein Hautkontakt mit Isocyanaten wirksam verhindert ist. Dazu werden Abdeckungen, Spritzschutzeinrichtungen, selbstreinigende Dosierköpfe usw. verwendet. Wenn technisch möglich, muss die Produktentnahme so gestaltet sein, dass ein Hautkontakt mit frisch gefertigten, noch nicht ausgehärteten Teilen vermieden wird,
  7. Tankanlagen, Pumpen und andere Aggregate für flüssige Isocyanate müssen unterwannt sein, um bei Leckagen eine gesundheitsgefährdende Freisetzung von Isocyanaten zu begrenzen und eine Gefährdung der Umwelt zu verhindern [12],
  8. Es dürfen nur solche Maschinen und Anlagen zur Verarbeitung von Isocyanaten zur Anwendung kommen, bei denen die unbeabsichtigte Freisetzung von Isocyanaten durch eine einfache Fehlbedienung erschwert oder ausgeschlossen ist9,
  9. Beheizte Maschinen, Anlagen und Dosiereinrichtungen müssen neben der eigentlichen Temperaturregelung eine davon unabhängig arbeitende Begrenzung der Verarbeitungstemperatur (nach Angaben im Technischen Merkblatt oder nach Herstellerangaben) besitzen, die eine Überschreitung signalisiert und bei Gefahr die Maschine oder Anlage in den sicheren Zustand fährt,
  10. Falls es in Folge einer Störung wie etwa dem Ausfall der Absaugung oder Überhitzungen zu Spitzenexposition von Isocyanaten kommen kann, muss die Maschine oder Anlage Einrichtungen zur Erkennung dieser Störungen besitzen, sie anzeigen und bei Gefahr die Maschine bzw. Anlage in einen sicheren Zustand fahren,
  11. Bei Nach- und Nebenarbeiten, wie Einrichten, Störungsbeseitigung, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sind, soweit möglich, technische Maßnahmen, wie Antihaftbeschichtungen, externe Absaugungen, automatische Reinigungssysteme usw. zu bevorzugen,
  12. Verrohrungen, Schläuche und Aggregate (Ventile, Pumpen, Rezirkulationsleitungen, Kupplungen usw.) zur Förderung von Isocyanaten müssen farbig eindeutig markiert oder gekennzeichnet sein und an Stellen bewehrt werden, an denen das Risiko einer Beschädigung besteht (Staplerverkehr, Krane). Bei ortsfesten Isocyanattankanlagen müssen Schlauch- und Rohrkupplungen für Isocyanate verwechselungssicher ausgeführt sein,
  13. Für die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern sind die Bestimmungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten.

4.4 Zusätzliche technische Maßnahmen bei hoher Gefährdung

(1) Zu den in Abschnitt 4.3 beschriebenen Maßnahmen sind bei hoher Gefährdung zusätzlich folgende technische Maßnahmen erforderlich. Sie müssen vor Aufnahme der Tätigkeit mit Isocyanaten und der erstmaligen Ermittlung der inhalativen Exposition nach Abschnitt 5 Absatz 2 vorhanden sein.

(2) Anlagen, Maschinen und Tankanlagen für Isocyanate mit hoher Gefährdung für die Atemwege müssen so ausgelegt sein, dass auch bei Ausfall eines Bauteils oder Aggregats eine unkontrollierte Freisetzung von Isocyanaten an Arbeitsplätzen verhindert wird. Zudem ist durch weitere Maßnahmen wie z. B. die Begrenzung der Lager- und Verarbeitungsmengen die Exposition bei einer unvermeidbaren Freisetzung so zu begrenzen, dass keine weiteren Personen gefährdet werden.

(3) Tätigkeiten mit hoher Hautgefährdung müssen nach Möglichkeit technisch so gestaltet werden, dass ein Hautkontakt mit Isocyanaten wirksam vermieden wird.

4.5 Organisatorische Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Isocyanaten nur von Beschäftigten durchführen lassen, die über auftretende Gefahren unterwiesen und mit den Schutzmaßnahmen sowie dem Verhalten im Notfall vertraut sind10.

(2) Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz nur zu Ausbildungszwecken Tätigkeiten mit Isocyanaten durchführen, wenn die Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist und der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist. Mit akut toxischen Isocyanaten der Kategorien 1 und 2 dürfen sie alleine keine Tätigkeiten durchführen. Schulungsanforderungen nach Abschnitt 6 Absatz 6 können sowohl für die Jugendlichen als auch das überwachende Lehrpersonal erforderlich sein.

(3) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes umzusetzen11. Für schwangere oder stillende Frauen ist das allergene Potential von Isocyanaten zu berücksichtigen. Ist eine fachkundige Beurteilung speziell für Isocyanate durch den Arbeitgeber nicht möglich, hat er fachkundigen ärztlichen Rat einzuholen. Arbeitnehmerinnen in diesen Arbeitsbereichen sind über mögliche Gesundheitsgefährdungen wie die Entwicklung einer Allergie durch die Einwirkung dieser Stoffe zu informieren.

(4) Für das Verhalten im Notfall hat der Arbeitgeber Maßnahmen festzulegen und in die Betriebsanweisung aufzunehmen.

(5) Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie bei Störungsbeseitigungen darf der Arbeitgeber nur Personen einsetzen, die über mögliche Gefährdungen (z. B. nicht entleerte Rohrleitungen, Leckagen) und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurden.

(6) Reinigungslösungen, nicht ausgehärtete Produktionsabfälle und Isocyanat-Reste dürfen in den Arbeitsbereichen nicht offen gelagert oder ausgehärtet werden. Der Arbeitgeber hat für diese Zwecke Behälter in ausreichender Menge bereitzustellen und sicherzustellen, dass sie abgedeckt oder abgesaugt werden. Eine mögliche Druckentwicklung durch Selbsterwärmung oder chemische Reaktionen ist zu berücksichtigen. Isocyanatreste können u. a. durch Behandlung zu Polyharnstoff umgesetzt werden, von dem in der Regel nur noch geringe Gefährdungen ausgehen.

(7) Bei hoher Gefährdung hat der Arbeitgeber die Notfall- und Entsorgungsmaßnahmen auf den Fall der Freisetzung von Isocyanaten in größeren Mengen auszudehnen. Falls Ersthelfer oder technisches Personal (Entsorgung, Abfahren von Anlagen) im Notfall selbst gefährdet sein können, ist für sie geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und sie sind in der praktischen Handhabung zu unterweisen. Bei hoher Gefährdung ist außerdem alle zwei Jahre eine Sicherheitsübung durchzuführen, auszuwerten und formlos zu dokumentieren.

4.6 Persönliche Schutzmaßnahmen

(1) Ist eine Gefährdung der Beschäftigten trotz Ausschöpfung technischer und organisatorischer Maßnahmen möglich, so hat der Arbeitgeber geeignete, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Atemschutz: Zum Schutz vor Isocyanaten sollen bevorzugt gebläseunterstützte Atemschutzfiltergeräte eingesetzt werden. Diese Geräte erfordern keine Überwindung des Atemwiderstands, so dass sie einen größeren Tragekomfort bieten als normale Filtermasken. Als zweite Wahl können Voll- oder Halbmasken mit Filter eingesetzt werden. Bei beiden Systemen lassen sich Filter gegen organische Dämpfe und Gase oder Kombinationsfilter einsetzen, die bei Aerosolen oder Stäuben zusätzlich gegen Partikel wirksam sind. Bei der Auswahl der Filter ist die mögliche Exposition gegen weitere Stoffe und ihre Konzentration zu berücksichtigen. Treibmittel wie Pentan erfordern einen AX-Filter für Leichtsieder. Filter müssen spätestens nach Ablauf der vorgesehenen Tragezeit ersetzt werden. Belastender Atemschutz darf keine Dauermaßnahme sein.

(3) Bei hohen Gefährdungen kann es notwendig sein, umluftunabhängige Atemschutzgeräte (Pressluftflaschen oder Druckluft-Schlauchgeräte12) einzusetzen, da diese ein besonders hohes Schutzniveau bieten. Zur eigentlichen Zuführung der Luft an der Person sollten Vollmasken oder bei Überdrucksystemen Hauben mit Visier eingesetzt werden, die das Einatmen von Nebenluft wirksam verhindern [13].

(4) Augen- und Gesichtsschutz: Chemikalienschutzbrillen bieten einen einfachen, Helme mit Gesichtsschild einen erweiterten Schutz vor gelegentlichen Spritzern. Bei höherem Risiko wie bei Wartungsarbeiten an Druckgefäßen und Spritzapplikationen bieten Frischlufthauben oder Vollmasken den besten Schutz.

(5) Körperschutz: Ist mit Spritzern, auslaufenden Flüssigkeiten oder Sprühnebel zu rechnen, hat der Arbeitgeber geeigneten Körperschutz zur Verfügung zu stellen. Chemikalienschürzen bieten einen einfachen Schutz, leichte Schutzanzüge (Overalls) einen erweiterten Schutz. Kontaminierte Arbeitskleidung ist zu wechseln, bei Durchdringung der Kleidung sofort.

(6) Hand- und Hautschutz: Liegen keine konkreten Hinweise für die notwendigen Schutzhandschuhe vor, so müssen diese gemäß TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt" selbst ermittelt werden13. Aufgrund der Tätigkeitsmerkmale und der Gefährdung können auch Schutzhandschuh-Hersteller Empfehlungen für geeignete Schutzhandschuhe abgeben.

(7) Bei der Auswahl der Schutzhandschuhe sind die mechanische und thermische Belastung, die Dauer der Einwirkung und die Möglichkeit der Benetzung zu berücksichtigen. Die Durchbruchzeit (Permeationszeit) in Minuten kann den Informationen der Hersteller der Schutzhandschuhe entnommen werden. Empfohlen wird, die Schutzhandschuhe nur für ein Drittel der angegebenen Durchbruchzeit zu tragen.

  1. Für Tätigkeiten mit festen PU-Produkten reichen in der Regel beschichtete Baumwollhandschuhe,
  2. Pulverstäube, nicht ausgehärtete Schäume und flüssige Produkte: Bei Tätigkeiten mit PUR-Systemen (Reaktionsgemisch) ist nicht die Durchbruchszeit, sondern die Reaktivität der Produkte und die mechanische Belastung bei der PUR-Bildung der wesentliche Parameter für die Beständigkeit der Schutzhandschuhe. Der Schutzhandschuh wird an den Stellen angegriffen, an denen die Polyurethane auf dem Handschuh härten, so dass die Schutzschicht brechen oder reißen kann. Bei Tätigkeiten mit Isocyanaten können Handschuhe, deren Durchbruchszeit unter einer Stunde liegt, verwendet werden, wenn nur gelegentlich Spritzer auftreten oder nur mit kurzzeitigem Hautkontakt zu rechnen ist und die Handschuhe nach Benetzung unmittelbar gewechselt werden. Handschuhe mit Durchbruchszeiten über 480 Minuten müssen, wenn sie mit Isocyanaten benetzt wurden, nach Schichtende entsorgt werden,
  3. Bei lösemittelhaltigen Systemen hängt die Handschuhauswahl wesentlich von der Art des Lösemittels ab,
  4. Bei der Herstellung und Verarbeitung heißer PU-Produkte sind thermisch beständige Arbeitshandschuhe zu verwenden (z. B. Lederhandschuhe beim Entnehmen heißer PU-Formteile).

(8) Bei Arbeitsende und vor Pausen sind die Hände gründlich zu reinigen. Eine ausreichende Hautpflege der Mitarbeiter ist sicher zu stellen. Bei vorgeschädigter oder krankhaft veränderter Haut sollte generell ein Betriebsarzt aufgesucht werden.

4.7 Prüfung der Schutzmaßnahmen

(1) Ausgehend vom Ergebnis der Ermittlung gemäß Abschnitt 3 führt der Arbeitgeber in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr eine Beurteilung der Arbeitsplätze sowie der persönlichen Schutzausrüstungen durch und prüft die isocyanatführenden Behälter, Schläuche, Verrohrungen und Aggregate auf Beschädigungen und Leckagen. Er dokumentiert die dabei festgestellten Mängel und veranlasst ihre Beseitigung.

(2) Der Arbeitgeber legt für die technischen Schutzmaßnahmen einen Prüf- und Wartungsplan fest und dokumentiert ihn14. Schutzmaßnahmen zur Erfassung oder Absaugung von Stäuben, das Not-Halt-System sowie Einrichtungen zur Erkennung oder Abwehr von Brand- und Explosionsgefahren oder gefährlichen Betriebsstörungen müssen bei der Einrichtung der Arbeitsplätze und dann in angemessenen Abständen, in der Regel einmal jährlich, auf ihre Funktion geprüft werden. Die genauen Prüffristen hängen von der Art der Schutzmaßnahme ab und unterliegen verschiedenen Rechtsvorschriften oder Herstellerangaben, die für den Prüf- und Wartungsplan zu ermitteln sind. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist schriftlich zu dokumentieren.

(3) Um die Wirksamkeit der vorhandenen Absaugungen zu überprüfen, veranlasst der Arbeitgeber bei mittleren und hohen Gefährdungen für den Aufnahmeweg Atemwege die in Abschnitt 5 und Anhang 2 beschriebene Ermittlung der inhalativen Exposition. Dies erfolgt in der Regel durch Arbeitsplatzmessungen. Nach § 7 Absatz 7 GefStoffV ist hierbei bei mittleren Gefährdungen die Prüfung mindestens alle drei Jahre und bei hohen Gefährdungen in einer kürzeren Frist durchzuführen, wobei sich ein Prüfintervall von zwei Jahren bewährt hat.

(4) Schutzmaßnahmen zur Erfassung oder Absaugung von Stäuben sind nach Anhang 1 Nummer 2.3 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung jährlich auf ihre Funktion zu prüfen. Falls in einem Jahr eine Prüfung nach Absatz 3 vorgesehen ist, ist bis auf die Kontrolle auf offensichtliche Mängel keine zusätzliche Prüfung erforderlich.

(5) Der Arbeitgeber legt unter Berücksichtigung der Herstellerangaben und der Beanspruchung fest, nach welcher Einsatzzeit bzw. Tragedauer die persönlichen Schutzausrüstungen (Chemikalienschutzhandschuhe, Atemschutzfilter) ersetzt werden müssen und welche Wartungen und Funktionsprüfungen durchzuführen sind und dokumentiert diese. Kontaminierte (verschmutzte) Handschuhe sind spätestens nach Schichtende zu entsorgen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen von den Beschäftigten nicht verwendet werden und sind bei Beschädigungen durch den Arbeitgeber zu ersetzen.

 


8 Zusätzlicher Atemschutz kann erforderlich sein. Absaugungen sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass die Beurteilungsmaßstäbe und ihre Spitzenbegrenzungen für die Inhaltsstoffe eingehalten werden (siehe Abschnitt 3.3.2 Absatz 5). Werden dabei Messergebnisse auf andere Arbeitsplätze übertragen, so müssen die bei den Referenzmessungen verwendeten Produkte zusammen mit den expositionsbestimmenden Randbedingungen wie maximale Verarbeitungsmengen und Lüftungsanforderungen ermittelt und dokumentiert werden. Konzentrationsschwankungen und ungünstige Bedingungen, die bei der Produktanwendung auftreten können, sind dabei zu berücksichtigen.
9 Beispiele hierfür sind die Verriegelung der Bedienelemente, Einsatz von Tastern (Tippbetrieb) sowie akustische und optische Statusanzeigen (siehe EN 894 Teil 1-3, EN 61310 Teil 1-2 und EN 981).
10 siehe § 7 Arbeitsschutzgesetz.
11 siehe § 11 Mutterschutzgesetz.
12 Dies sind Druckluft-Schlauchgeräte nach DIN EN 14593 oder DIN EN 14594. Technische Druckluft muss aufbereitet werden, um als Atemluft eingesetzt werden zu können.
13 Siehe TRGS 401 Abschnitt 5.5.2 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 6, DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe" sowie GESTIS-Stoffdatenbank (gestis.dguv.de).
14 Für Maschinen und Anlagen kann er dazu Angaben des Herstellers übernehmen.