(1) Die Unterweisung der Beschäftigten nach LärmVibrationsArbSchV ist erforderlich, wenn die Auslösewerte für Vibrationsexposition erreicht oder überschritten werden.
(2) Die Unterweisung dient dazu, die Beschäftigten über die Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen zu informieren. Sie soll ein sicherheitsgerechtes und gesundheitszuträgliches Verhalten der Beschäftigten bewirken.
(3) Die Unterweisung ist vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit durchzuführen und muss danach in regelmäßigen
Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen. Um über die Gesundheitsgefährdungen und die Möglichkeit der Früherkennung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge aufzuklären, ist ab Überschreiten der Auslösewerte eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung nach § 11 Absatz 3 LärmVibrationsArbSchV durchzuführen (s. a. Abschnitt 8). Eine jährliche Wiederholung der Unterweisung in verständlicher Form und Sprache sichert deren Nachhaltigkeit. Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber über die neue Gefährdungssituation zu unterrichten. In § 11 LärmVibrationsArbSchV werden die Mindestinhalte beschrieben, die im Rahmen der Unterweisung behandelt werden müssen. Für nicht deutschsprachige Beschäftigte kann es notwendig sein, die Unterweisung in einer für sie verständlichen Sprache durchzuführen. Für die Vermittlung von Inhalten in verständlicher Form stehen allgemein zugängliche Informationsmaterialien der Arbeitsschutzbehörden, der Unfallversicherungsträger, der Hersteller u. a. gedruckt im Internet zur Verfügung (http://www.baua.de/TRLV).
Dort sind wesentliche Fakten einfach und verständlich – oft auch grafisch
aufbereitet – dargestellt, zum Teil auch in mehreren Sprachen.
(4) Den Beschäftigten wird aufgezeigt, worin die Gefährdungen bestehen, wie die Vibrationsexposition in Bezug auf die Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte einzuschätzen ist, welche Maßnahmen ergriffen wurden und wie sie an deren Umsetzung mitwirken können.
(5) Die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel kann zur Verringerung der Vibrationsexposition beitragen. In diesem Zusammenhang sind z. B. erforderliche Verhaltens- und Handlungsweisen zu erklären, wie Fahrtechniken, Einfluss der Fahrgeschwindigkeit, Verwendung des Sitzgurtes zur besseren Abstützung des Rückens und die richtige Einstellung von Schwingsitzen bei Ganzkörper-Vibrationen. So finden vom Arbeitgeber verfügte Geschwindigkeitsbegrenzungen größere Akzeptanz. Gleiches gilt hinsichtlich der Gewichtseinstellung an den Schwingsitzen oder die Vornahme anderer Sitzeinstellungen (Längsverstellung, Höhe, Neigung der Rückenlehne etc.), damit sie in optimaler Haltung arbeiten können.
(6) Die Bediener handgehaltener und handgeführter Arbeitsmaschinen werden in deren richtigen Gebrauch eingewiesen, d. h. richtige Körper- und Werkzeughaltung und Arbeiten mit möglichst geringer Ankopplungskraft der Hände bei Hand-Arm-Vibrationen. Dazu zählt die Vermittlung von Kenntnissen zur Auswahl geeigneter vibrationsarmer Werkzeuge, zur Einstellung von Betriebsparametern, zu richtiger Handhabung und Körperhaltung sowie zur richtigen Pflege und Wartung der Maschinen. Hierzu gehören auch Informationen über die Aussonderung von Maschinen, verschlissenen Werkzeugen, persönlichen Schutzausrüstungen und Verbrauchsmaterialien.
(7) Die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung hat bei der Vibrationsexposition eine untergeordnete Bedeutung, da keine eindeutig wirksamen Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Eine Vibrationsminderung durch die spezielle Gestaltung von Schuhen konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Bei Verwendung von Schutzhandschuhen lässt sich die Verringerung des Risikos nicht quantifizieren. Handschuhe haben allerdings einen Einfluss auf den Schutz vor Kälte.