Der Betriebsarzt ist an der Gefährdungsbeurteilung in angemessener Weise zu beteiligen. Im Vordergrund steht das Einbringen des medizinischen Sachverstands im Hinblick auf die krebserzeugenden und sonstigen schädigenden Eigenschaften der Stäube sowie die möglichen Belastungen durch das Tragen von Atemschutz.
In der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die ärztliche Aufklärung der Beschäftigten über mögliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen ein wesentlicher Bestandteil. Anlässe für die arbeitsmedizinische Vorsorge ergeben sich nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV – Anhang Teil 1). Demnach ist der Vorsorgeanlass einer Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit silikogenem Staub (also auch mit quarz- und cristobalithaltiger Kieselgur) gegeben, wenn "die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden" (siehe auch TRGS 906).
Eine Ausnahme von der Durchführung der arbeitsmedizinischen Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ist nach der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 11.1 unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dies ist dann der Fall, wenn (u. a.)
Macht der Arbeitgeber von der Ausnahme hinsichtlich Pflicht- und Angebotsvorsorge Gebrauch, so hat er dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen und in der Unterweisung auf die Möglichkeit der Wunschvorsorge hinzuweisen. Das Recht auf Wunschvorsorge bleibt in jedem Fall bestehen.
Das Angebot zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge im Hinblick auf das notwendige Tragen von Atemschutz kann in der Regel entfallen, wenn die empfohlenen FFP2-Halbmasken nicht mehr als 30 Minuten am Tag getragen werden (AMR 14.2).