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3.2
Bereitstellung
Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung muss der Unternehmer den Versicherten Augen- und Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungen nicht anders verhindert beziehungsweise ausreichend gemindert werden können.
Inhaltsverzeichnis
Titel
Inhalt
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.2 Bereitstellung
3.2.1 Gefährdungsermittlung
3.2.2 Beurteilung
3.2.3 Arten von Augen- und Gesichtsschutz
3.2.4 Kennzeichnung
3.2.5 Individuelle Passform
3.3 Benutzung, 3.3.1 Gemeinsame Bestimmungen
3.3.2 Sicherheitsgerechte Benutzung verschiedener persönlicher Schutzausrüstungen
3.3.3 Hygienische Maßnahmen
3.3.4 Informationen für die Benutzer
3.4 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
4 Zeitpunkt der Anwendung
Anhang 1, Kennzeichnungsbeispiele
Anhang 1, Kennzeichnungsbeispiele, 1 Sichtscheiben
Anhang 1, Kennzeichnungsbeispiele, 2 Tragkörper
Anhang 2, Empfohlene Schutzfilter
Anhang 2, Empfohlene Schutzfilter, 1 Schweißerschutzfilter beim Gasschweißen
Anhang 2, Empfohlene Schutzfilter, 2 Schweißerschutzfilter beim Lichtbogenschweißen
Anhang 2, Empfohlene Schutzfilter, 3 UV-Schutzfilter
Anhang 2, Empfohlene Schutzfilter, 4 Infrarot-Schutzfilter in Abhängigkeit von der Strahlertemperatur
Anhang 2, Empfohlene Schutzfilter, 5 Sonnen-Schutzfilter
Anhang 3, Vorschriften und Regeln
Stichwortverzeichnis