3. Unterweisung

3.1 Allgemeines

Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig

Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:

• teilkraftbetriebene Krane 1 Tag
• flurgesteuerte Krane 1 bis 5 Tage
• führerhausgesteuerte Krane 5 bis 10 Tage
• Turmdrehkrane 10 bis 15 Tage
• Fahrzeugkrane 15 bis 20 Tage

Beim Verhältnis der Dauer der theoretischen zur praktischen Unterweisung hat sich das Verhältnis 3 zu 5 bewährt.

Sollte die Unterweisung extern (außerbetrieblich) erfolgen, ist zusätzlich eine betriebliche Unterweisung an dem zu führenden Kran vorzunehmen. Bei Änderung der Einsatzbedingungen (z.B. Umsetzung auf einen anderen Krantyp, Personenbeförderung, Einsatz für Montagearbeiten, Änderung der Steuerung) ist eine entsprechende neue Unterweisung erforderlich.

Bei der Kenntnisvermittlung der Vorschriften auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit sollte die zuständige Berufsgenossenschaft beteiligt werden. Diese Kenntnisse können auch von Dritten vermittelt werden, wenn diese Personen eine entsprechende Befähigung besitzen.

3.2 Theoretische Unterweisung

3.2.1 Allgemeines

Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse für das sichere Arbeiten mit Kranen sind zu vermitteln. Hierzu gehören Grundkenntnisse über konstruktive, maschinentechnische, elektrotechnische, hydraulische und pneumatische Zusammenhänge sowie die Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die richtige Steuerung des Kranes und für die Erkennung von Mängeln erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind in die einzelnen Unterweisungsabschnitte zu integrieren.

Die Verantwortung des Kranführers mit seinen Rechten und Pflichten ist hierbei besonders zu behandeln.

Auf die Einhaltung der Betriebsanleitung ist insbesondere hinzuweisen.

Folgende Themen sind zu behandeln:

Krantechnik


Kranbetrieb


Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten

3.2.2 Wartungsarbeiten

Wartung und Instandsetzung von Kranen gehören üblicherweise nicht zu den Aufgaben eines Kranführers, sondern müssen von Fachkräften ausgeführt werden. Werden einem Kranführer derartige Arbeiten übertragen, sind die Durchführung der Arbeiten und die dabei zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen in die Unterweisung mit einzubeziehen.

3.2.3 Arbeitssicherheit

Zu den Themen der Arbeitssicherheit, die sich aus den einschlägigen Regeln der Sicherheitstechnik ergeben, gehören unter anderem:

  1. Betriebsanleitung des Herstellers,
  2. Betriebsanweisung des Betreibers,
  3. Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere
    - „Krane“ (BGV D6),
    - „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D8),
    und je nach Einsatzbedingungen
    - „Fahrzeuge“ (BGV D29),
    - „Schienenbahnen“ (BGV D30),
  4. Regeln der Technik, z.B. BG-Regeln, insbesondere Kapitel 2.8 "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), DIN-/EN-Normen, BG-Informationen; siehe Anhang 1,
  5. persönliche Schutzausrüstungen.

3.3 Praktische Unterweisung

Der Kranführer muss in der praktischen Unterweisung lernen, Krane sicher und richtig zu führen. Die praktische Unterweisung muss umfassen:


1. Einweisung am Kran


2. Übungen mit dem Kran


3. Wartungsarbeiten

3.4 Spezielle Anforderungen

Für spezielle Kranarten sind gegebenenfalls folgende weitergehende theoretische und praktische Kenntnisse zu vermitteln:

1. Turmdrehkrane


2. Fahrzeugkrane