Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig
- von der zu steuernden Kranart,
- von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten,
- vom betrieblichen Umfeld (z. B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle),
- von den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit des zu Unterweisenden,
- von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer.
Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:
• teilkraftbetriebene Krane |
1 Tag |
• flurgesteuerte Krane |
1 bis 5 Tage |
• führerhausgesteuerte Krane |
5 bis 10 Tage |
• Turmdrehkrane |
10 bis 15 Tage |
• Fahrzeugkrane |
15 bis 20 Tage |
Beim Verhältnis der Dauer der theoretischen zur praktischen Unterweisung hat sich das Verhältnis 3 zu 5 bewährt.
Sollte die Unterweisung extern (außerbetrieblich) erfolgen, ist zusätzlich eine betriebliche Unterweisung an dem zu führenden Kran vorzunehmen. Bei Änderung der Einsatzbedingungen (z.B. Umsetzung auf einen anderen Krantyp, Personenbeförderung, Einsatz für Montagearbeiten, Änderung der Steuerung) ist eine entsprechende neue Unterweisung erforderlich.
Bei der Kenntnisvermittlung der Vorschriften auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit sollte die zuständige Berufsgenossenschaft beteiligt werden. Diese Kenntnisse können auch von Dritten vermittelt werden, wenn diese Personen eine entsprechende Befähigung besitzen.
3.2.1 Allgemeines
Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse für das sichere Arbeiten mit Kranen sind zu vermitteln. Hierzu gehören Grundkenntnisse über konstruktive, maschinentechnische, elektrotechnische, hydraulische und pneumatische Zusammenhänge sowie die Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die richtige Steuerung des Kranes und für die Erkennung von Mängeln erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind in die einzelnen Unterweisungsabschnitte zu integrieren.
Die Verantwortung des Kranführers mit seinen Rechten und Pflichten ist hierbei besonders zu behandeln.
Auf die Einhaltung der Betriebsanleitung ist insbesondere hinzuweisen.
Folgende Themen sind zu behandeln:
Krantechnik
- Definition und Begriffe von Kranen,
- Kranbauarten (siehe z.B. DIN 15 001-1 „Krane; Begriffe, Einteilung nach der Bauart“),
- Physikalische Grundbegriffe, soweit für den sicheren Betrieb von Kranen erforderlich (z.B. Hebelgesetz, Standsicherheit, Masse, Kraft, Schwerpunkt, Arbeitsgeschwindigkeit, Beschleunigung, Massenträgheit/Pendel)
- Hauptbaugruppen,
- Antriebe, Triebwerke,
- Kraftübertragungselemente,
- Maschinenelemente,
- Hydraulik,
- Pneumatik,
- Elektrische Ausrüstung,
- Tragmittel,
- Kranbahnen,
- Gleisanlagen,
- Aufstiege, Laufstege,
- Sicherheitseinrichtungen und Bremsen,
- Standsicherheit kippgefährdeter Krane (z.B. Tragfähigkeit, Ballastierung, Abstützung).
Kranbetrieb
- Einsatzmöglichkeiten und Arbeitsweise von Kranen,
- Betriebsanleitung des Herstellers,
- Betriebsanweisung des Betreibers,
- Krankontrollbuch,
- Handzeichen für Einweiser,
- Kranfahrweise (z.B. Nachlaufweg des Kranes, Durchbiegung der Krankonstruktion unter Last)
- Prüfungen vor Arbeitsaufnahme,
- Meldung festgestellter Mängel und Unregelmäßigkeiten,
- Verhalten bei Störungen,
- Koordination und Abstimmung bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane (z.B. Vorfahrtsregelung)
- zusätzliche Ausbildung für besondere Arbeitsweisen (z.B. kabellose Steuerung)
- besondere Gefährdungen bei Kranarbeiten im Freien (z.B. Verhalten bei Wind)
- Schrägzug,
- Losreißen festsitzender Lasten,
- Personenbeförderung,
- Zusammenarbeit mehrerer Krane,
- Kranprüfung (z.B. Intervalle, Prüfer).
Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten
- Definition und Begriffe von Lastaufnahmeeinrichtungen,
- Kennzeichnung der Lastaufnahmeeinrichtungen,
- Abschätzen von Lasten,
- Auswahl und Einsatz geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel,
- richtiges Anschlagen von Lasten,
- richtiges Absetzen und Lagern von Lasten,
- Ablegereife von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln.
3.2.2 Wartungsarbeiten
Wartung und Instandsetzung von Kranen gehören üblicherweise nicht zu den Aufgaben eines Kranführers, sondern müssen von Fachkräften ausgeführt werden. Werden einem Kranführer derartige Arbeiten übertragen, sind die Durchführung der Arbeiten und die dabei zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen in die Unterweisung mit einzubeziehen.
3.2.3 Arbeitssicherheit
Zu den Themen der Arbeitssicherheit, die sich aus den einschlägigen Regeln der Sicherheitstechnik ergeben, gehören unter anderem:
- Betriebsanleitung des Herstellers,
- Betriebsanweisung des Betreibers,
- Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere
- „Krane“ (BGV D6),
- „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D8),
und je nach Einsatzbedingungen
- „Fahrzeuge“ (BGV D29),
- „Schienenbahnen“ (BGV D30),
- Regeln der Technik, z.B. BG-Regeln, insbesondere Kapitel 2.8 "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), DIN-/EN-Normen, BG-Informationen; siehe Anhang 1,
- persönliche Schutzausrüstungen.
Der Kranführer muss in der praktischen Unterweisung lernen, Krane sicher und richtig zu führen. Die praktische Unterweisung muss umfassen:
1. Einweisung am Kran
- Erläuterung der Kranbaugruppen und ihrer Funktionen,
- Kontrolle des betriebsbereiten und betriebssicheren Zustandes (z.B. Funktionsprüfung der Bremse und Nothalteinrichtungen)
- Inbetriebnahme von Kranen,
- Außerbetriebnahme von Kranen (z.B. Windsicherung einlegen, Lösen der Drehwerksbremse beim Turmdrehkran)
- Maßnahmen zur Kollisionsverhinderung von Kranen (z.B. Absperrung, Bewegungsbegrenzungseinrichtungen)
- Verhalten bei Betriebsstörungen,
- Rüstarbeiten bei ortsfesten Kranen.
2. Übungen mit dem Kran
- Feinfühliges Anheben und Absetzen von Lasten, stabile Schwerpunktlage beim Anheben und Absetzen von Lasten,
- gradliniges Fahren mit und ohne Last,
- Zielfahren und Zielsenken nach Vorgabe,
- Abfangen der pendelnden Last,
- Arbeiten mit Einweiser,
- Arbeiten mit Anschläger,
- Dialogfahren mit allen Antrieben,
- Fahren mit sperrigen Teilen,
- Rüstarbeiten beim ortsveränderlichen Kran,
- Maßnahmen zur Kollisionsverhinderung von Kranen,
- Einsatz von Personenaufnahmemitteln,
- Anschlagen von Lasten.
3. Wartungsarbeiten
- Wartung anhand der Betriebsanleitung,
- einfache Verschleißkontrolle,
- Reinigen,
- Korrosionsschutz,
- Erkennen von Undichtigkeiten,
- Antriebe, Triebwerke,
- Kraftübertragungselemente, z.B. Bremsen, Getriebe, hydraulische Systeme,
- Handhabung von Abschmiereinrichtungen und Werkzeugen.
Für spezielle Kranarten sind gegebenenfalls folgende weitergehende theoretische und praktische Kenntnisse zu vermitteln:
- Aufstellen, Abbauen und Transportieren,
- Ermitteln der zulässigen Lasten aus den Traglasttabellen,
- Möglichkeiten und Grenzen der Überlastsicherung,
- Beurteilen von Umgebungsbedingungen,
- Arbeiten in der Nähe von Freileitungen und Sendern,
- Straßentransport (z.B. Ladungssicherung, Kuppeln, Rangieren und Einweisen)
- elektrische Versorgung auf Baustellen.
2. Fahrzeugkrane
- Auf- und Abbau,
- Abstützen,
- Umrüsten,
- Einstellen der Sicherheitseinrichtungen,
- Ermitteln der zulässigen Lasten aus den Traglasttabellen,
- Möglichkeiten und Grenzen der Überlastsicherung,
- Beurteilen von Umgebungsbedingungen,
- Arbeiten in der Nähe von Freileitungen und Sendern,
- Straßentransport (z.B. Ladungssicherung, Kuppeln, Rangieren und Einweisen).