§ 46
Arbeiten nach Fertigstellung des Rohbaues


Für Ausbau-, Umbau- und Instandhaltungsarbeiten kleineren Umfanges sowie für Arbeiten des Ausbaugewerbes nach Fertigstellung des Rohbaues gelten nicht

§ 35 Abs. 1 und 2,

§§ 36,

36a,

38,

39,

§ 41 Abs. 1 und 3,

§ 43 Abs. 1 bis 3

sowie § 45b.

DA

Die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft und die Zucker-Berufsgenossenschaft haben die §§ 35 bis 46 nicht übernommen.


DA zu § 46:


Arbeiten kleineren Umfanges können z. B. Arbeiten an Gleis-, Fahrleitungs-, Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sein.