Für Ausbau-, Umbau- und Instandhaltungsarbeiten kleineren Umfanges sowie
für Arbeiten des Ausbaugewerbes nach Fertigstellung des Rohbaues gelten
nicht
36a,
38,
39,
sowie § 45b.
Die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft und die Zucker-Berufsgenossenschaft haben die §§ 35 bis 46 nicht übernommen.
Arbeiten kleineren Umfanges können z. B. Arbeiten an Gleis-,
Fahrleitungs-, Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sein.