1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung von Gefährdungen
und der Belastung sowie für die Ermittlung von
Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Verwendung
von Arbeitsmitteln
- an der Schnittstelle zwischen Mensch und Arbeitsmittel
bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung
der ergonomischen Zusammenhänge insbesondere
zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Fertigungsverfahren,
Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe;
- die von der Arbeitsumgebung oder Arbeitsgegenständen,
an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt
werden, ausgehen;
- durch physische und psychische Belastungen, die zu negativen
Beanspruchungsfolgen für die Beschäftigten führen.
(2) Diese Gefährdungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung
nach § 3 Absatz 1 und 2 Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) insbesondere in Bezug auf die Verwendung des
Arbeitsmittels unter Berücksichtigung der menschengerechten
Gestaltung des Arbeitssystems zu beurteilen. Die Beurteilung
des Arbeitssystems umfasst auch die oben genannten
Zusammenhänge.
(3) Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl von Arbeitsmitteln
und bei der Festlegung von Maßnahmen zur Verwendung
von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge
zu berücksichtigen (§ 3 Absatz 2 und 3, § 6 Absatz 1
BetrSichV).
Dabei ist die Verwendung der Arbeitsmittel so
zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen,
die die Gesundheit und die Sicherheit der
Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies
nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
- Anpassung der Arbeitsmittel an die Unterschiede in den
Körpermaßen, der Körperkraft und der Ausdauer des
Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung,
- Lage der Zugriffstellen und des Schwerpunktes,
- ausreichender Bewegungsfreiraum für die Beschäftigten,
- Vermeidung eines aufgrund des Arbeitsablaufs vom Beschäftigten
nicht zu beeinflussenden Arbeitstempos und
Arbeitsrhythmus,
- Vermeidung von Bedien- und Überwachungstätigkeiten,
die eine uneingeschränkte dauernde Aufmerksamkeit erfordern und
- Anpassung der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel an
die voraussehbaren Eigenschaften der Beschäftigten unter
Berücksichtigung von erfolgter Körperhaltung, Körperbewegung,
Entfernung zum Körper und persönlicher
Schutzausrüstung.