(1) Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist zu überprüfen. Eine Anwendungshilfe zu Nummer 5 "Wirksamkeitsüberprüfung" (in Anlehnung an TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition") ist in Anlage 2 gegeben.
(2) Technische Schutzmaßnahmen, z.B. Lüftungs- und Absaugeinrichtungen, müssen nach Nummer 4.6 Abs. 4 und 5 regelmäßig, mindestens jährlich, auf ihre ausreichende Funktion und Wirksamkeit überprüft werden.
(3) Bei Gefahrstoffen, für die in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aufgestellt ist, ist die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren (§ 9 GefStoffV) bzw. gleichwertige Nachweismethoden (§ 10 GefStoffV) nachzuweisen, sofern keine Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) oder stoffspezifische Technische Regeln zur Verfügung stehen oder eine branchenspezifische Handlungshilfe zur Anwendung kommen kann.
(4) Als VSK nach TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" ist hier zu nennen: BGI 790-014 BG/BGIA-Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung – Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten).
(5) Als stoffspezifische TRGS ist hier zu nennen: Für Tätigkeiten mit Blei (Weichlöten mit bleihaltigen Loten, Entfernen bleihaltiger Beschichtungen, Schweißen oder Brennschneiden von bleihaltigen Metallteilen, Bearbeitung von Blei und Bleilegierungen durch mechanische Verfahren) kann die stoffspezifische Technische Regel TRGS 505 "Blei" verwendet werden.
(6) Bei Anwendung von VSK ist jährlich zu überprüfen, ob in den Arbeitsbereichen unverändert die betrieblichen Voraussetzungen zur Anwendung der Kriterien gegeben sind.
(7) Liegen in der TRGS 900 keine Arbeitsplatzgrenzwerte für die am Arbeitsplatz freigesetzten Stoffe vor, so müssen für die Wirksamkeitsüberprüfung insbesondere branchenspezifische Handlungshilfen oder die Expositionen nach dem Stand der Technik beachtet werden.
(8) Als branchenspezifische Handlungshilfe ist hier zu nennen: BGI 790–012 BG/BGIA-Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung - Wolfram-Inertgas-Schweißen (WIG-Schweißen).
(9) Der Stand der Technik für Gefahrstoffexpositionen bei schweißtechnischen Arbeiten ergibt sich aus Tabelle 2. Sind relevante Stoffe in Tabelle 2 nicht genannt, sind vom Unternehmer z.B. vorläufige Zielwerte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Es ist zu ermitteln, ob die vorläufigen Zielwerte eingehalten sind. Siehe TRGS 400 und 402.
(10) Die in Tabelle 2 angegebenen Stoffe bzw. A- und E-Staub gelten gleichzeitig als repräsentative Messgrößen gemäß TRGS 402, siehe auch Nummer 5.2.
(1) Für nahezu alle schweißtechnischen Arbeiten kann die Messung und Beurteilung der Gefahrstoffexposition aufgrund umfangreicher Messdaten sowie Erkenntnissen aus Forschungsvorhaben vereinfacht werden.
(2) Bei schweißtechnischen Arbeiten mit niedriglegierten Stählen ist grundsätzlich die alveolengängige Staubfraktion (A-Staub) als repräsentative Messgröße zur Beurteilung der Exposition des Schweißers bzw. für die Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen anzusehen.
(3) Je nach Verfahren und Werkstoffkombinationen müssen ggf. weitere Messgrößen wie die E-Staubfraktion, Chrom(VI)- und Nickelverbindungen, Ozon, Stickstoffdioxid, Manganoxid, Kohlenstoffmonoxid beurteilt werden.
(4) Beim MAG-, MIG- und WIG-Verfahren mit hochlegierten Stählen reicht zur Beurteilung der Chrom(VI-)- und Nickel-Anteile in der Regel das Messergebnis für A- und E-Staub aus. Im Einzelfall sind die entsprechenden Stoffe zusätzlich zu beurteilen, z.B. beim MIG-Schweißen mit Nickel-Anteil im Werkstoff von größer 30 Prozent.
(5) Beim Schweißen von hochlegierten Stählen mittels LBH- und MAG-Verfahren (Fülldraht) sind weitere Messgrößen zu bestimmen, z.B. Chrom (VI)-Verbindungen.
(6) Beim MIG-Schweißen von Aluminium sind als Gefahrstoffe A- und E-Staub sowie Ozon zu berücksichtigen.
(7) Die Ergebnisse sind bei Stoffen mit festgelegtem AGW mit diesem und bei Stoffen ohne AGW mit den in Tabelle 2 angegebenen Konzentrationen zu vergleichen. Ersatzweise können gleichwertige Nachweismethoden angewendet werden (siehe TRGS 402).
(8) Auf Arbeitsplatzmessungen kann verzichtet werden, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass nur eine geringe Exposition vorliegt, siehe auch Nummer 3.2.4 Abs. 4. Weitere Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung von Expositionen siehe Anlage 2.
(9) Erkenntnisse des Biomonitorings insbesondere durch Einsatz validierter Verfahren, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gewonnen wurden, können für die Wirksamkeitskontrolle herangezogen werden.
Tabelle 2: Stand der Technik aus Expositionsdaten bei schweißtechnischen Arbeiten8,9
Die Angaben beziehen sich auf Arbeitsplätze mit Schweißrauchabsaugung.
Verfahren | Schweißzusatz- werkstoff bzw. Werkstoff | Schweißrauch in mg/m3 | Chrom (VI)-Verb. in mg/m3 | Nickel u. s. Verb. in mg/m3 | Ozon in mg/m3 | Stickoxide in mg/m3 |
Gasschweißen (Autogenschweißen) | unlegierte, niedrig leg. Stähle | partikelförmige Emissionen nicht relevant | Nicht angebbar10 | Nicht angebbar10 | ||
LBH | unlegierte, niedrig leg. Stähle | ≤ 3 (A) ≤ 10 (E) | Nicht relevant | Nicht angebbar10 | Nicht angebbar10 | |
hoch legierte Stähle | ≤ 3 (A) ≤ 10 (E) | ≤ 0,03 (E) | ≤ 0,05 (E) | |||
MAG / MIG | unlegierte, niedrig leg. Stähle | ≤ 3 (A) ≤ 10 (E) | Nicht relevant | ≤ 0,2 | Nicht angebbar10 | |
hoch legierte Stähle | ≤ 3 (A) ≤ 10 (E) | ≤ 0,02 (E) | ≤ 0,1 (E) | |||
UP-Schweißen | ≤ 1 (A) | Nicht relevant | Nicht relevant | |||
WIG-Schweißen11 | ≤ 1 (A) ≤ 2 (E) | ≤ 0,01 (E) | ≤ 0,01 (E) | ≤ 0,1 | Nicht angebbar10 | |
Widerstandsschweißen | ≤ 2 (A) ≤ 4 (E) | Nicht relevant | Nicht relevant | |||
Thermisches Spritzen (Flamm-, Lichtbogen-, Plasmaspritzen) | ≤ 2 (A) ≤ 10 (E) | ≤ 0,01 (E) | ≤ 0,05 (E) | Nicht angebbar10 | Nicht angebbar10 | |
Brennschneiden | ≤ 3 (A) ≤ 10 (E) | Nicht relevant | Nicht angebbar10 | NO: ≤ 2,5 NO2: ≤ 2 |
Die Ergebnisse aus der Wirksamkeitsüberprüfung sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen sind aufzubewahren und den Beschäftigten zugänglich zu machen. In der Dokumentation muss dargelegt werden, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen nach dem Stand der Technik zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern.
Ergibt die Wirksamkeitsüberprüfung, dass Arbeitsplatzgrenzwerte und/oder Expositionswerte nach dem Stand der Technik nicht eingehalten sind, sind unverzüglich weitere expositionsmindernde Maßnahmen zu veranlassen und danach die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen (siehe auch TRGS 402).
In regelmäßigen Abständen oder nach wesentlichen Veränderungen der Verfahrensbedingungen ist gemäß Nummer 6 der TRGS 402 zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund unverändert gültig ist.