Zweites Kapitel

Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Basiswerte sind die aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkungen festgelegten Grenzwerte für
  - die elektrische Stromdichte J im Körper in A/m2,
  - die spezifische Absorption SA in J/kg,
  - die spezifische Absorptionsrate SAR in W/kg
  und
  - die Leistungsdichte S in W/m2,
  die nicht überschritten werden dürfen.
2. Abgeleitete Werte sind die aus den Basiswerten ermittelten Werte für
  - die elektrische Feldstärke E in V/m,
  - die magnetische Feldstärke H in A/m,
  - die magnetische Flussdichte B in T (1 T = 1 Vs/m2),
  - die Leistungsdichte S in W/m2,
  - den Körperstrom I in A,
  - die Berührungsspannung U in V
  bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition durch EM-Felder.
3. Zulässiger Wert ist die Obergrenze einer Größe, die einzuhalten ist.

4.

Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn EM-Felder oberhalb der zulässigen Werte auf Versicherte einwirken.

5.

Expositionsbereich 2 ist der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich (siehe Nummern 6 bis 8) zuzuordnen sind.

6.

Expositionsbereich 1 ist der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt.

7.

Bereich erhöhter Exposition ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden.

8.

Gefahrbereich ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Expositon überschritten werden.

9.

Schutzeinrichtungen sind elektrische oder mechanische Einrichtungen, die unzulässige Expositionen verhindern.