Drittes Kapitel

Maßnahmen zur Verhütung
von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

Erster Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 3
Allgemeine Anforderungen


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Festlegungen dieses Kapitels an Unternehmer und Versicherte.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten.