(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Festlegungen dieses Kapitels an Unternehmer und Versicherte.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten.