§ 8
Persönliche Schutzausrüstungen


(1) Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstungen auszuwählen und den Versicherten zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.