§ 10
Unterweisung


(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Beginn der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

(2) Der Unternehmer hat Versicherte, die in Gefahrbereichen tätig sind, alle 12 Monate zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.