§ 9
Prüfung


(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Festlegungen dieser Unfallverhütungsvorschrift wie folgt geprüft wird:

  - Vor der ersten Inbetriebnahme,
  - nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung
    und
  - in bestimmten Zeitabständen.

(2) Die Prüfung hat durch einen Sachkundigen zu erfolgen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüffristen so bemessen sind, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.