Fünftes Kapitel

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 17
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen


Die Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass abweichend von der Übergangsfrist gemäß § 61 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) eine Einrichtung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn ohne die Änderung Gefahren für Leben oder Gesundheit zu befürchten sind.