Wendel- und Spindeltreppen sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Im Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann zulässig, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen. Dabei sollten Wendeltreppen gegenüber Spindeltreppen bevorzugt werden (siehe ASR A2.3). In Schulen und Kindertageseinrichtungen sind Spindeltreppen als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht zulässig.
4.1 Wendeltreppen
Wendeltreppen weisen einen kreisförmigen oder elliptischen Grundriss mit einer entsprechend ausgebildeten Öffnung im Zentrum (Treppenauge) auf. In der Lauflinie sollte das Steigungsverhältnis dem einer gerade laufenden Treppe mit Stufenabmessungen nach der Schrittmaßformel entsprechen. Die Lauflinie sollte bei Wendeltreppen:
angesetzt werden. Der Auftritt beträgt an der Innenseite der Stufen mindestens 10 cm und an der Außenseite höchstens 40 cm. In Schulen und Kindertageseinrichtungen muss der Auftritt an der Innenseite mindestens 23 cm und darf in 1,25 m Entfernung nicht größer als 40 cm sein.
Zu Gehbereich und Lauflinie bei gewendelten Läufen siehe auch DIN 18 065. |
4.2 Spindeltreppen
4.2.1 Spindeltreppen stellen den Sonderfall der Wendeltreppe mit geschlossenem Treppenauge dar. Sie sind konzentrisch um eine Säule (Spindel) gebaut. Die Stufen müssen an der schmalsten Stelle einen Auftritt von mindestens 10 cm haben. Bei Spindeltreppen mit Spindeln geringen Durchmessers zählt deshalb der Teil der Stufen, der zur Spindel hin den Mindestauftritt von 10 cm unterschreitet, nicht zur nutzbaren Treppenlaufbreite. Können solche Treppen aufgrund entsprechender Stufenlänge gleichzeitig sowohl in Aufwärts- als auch in Abwärtsrichtung begangen werden, sollte die nutzbare Treppenlaufbreite durch zwangsläufig wirkende Maßnahmen an der Stelle begrenzt werden, von der an der Mindestauftritt von 10 cm unterschritten wird.
Zwangläufig wirkende Maßnahmen sind z.B. Handläufe in entsprechendem Abstand von der Spindel oder Stufenbegrenzungen durch vertikal durchlaufende Stäbe. |
4.2.2 Das Steigungsverhältnis von Spindeltreppen sollte in der Lauflinie dem einer gerade laufenden Treppe entsprechen. Spindeltreppen sind als Verkehrswege zur regelmäßigen Benutzung ungeeignet. Ihre Errichtung kann in Ausnahmefällen vertretbar sein, wenn sie zusätzlich zu notwendigen Treppen eingebaut werden und nur selten von wenigen Personen begangen werden müssen, ohne dass Lasten getragen werden.
4.2.3 Die Lauflinie sollte bei Spindeltreppen in Abhängigkeit von der nutzbaren Treppenlaufbreite in einem Abstand von etwa 4/10 der Laufbreite, gemessen von der Handlaufseite, angesetzt werden.
Dies bedeutet z.B. einen Abstand der Lauflinie von der Handlaufseite von 40 cm, wenn die nutzbare Treppenlaufbreite 100 cm beträgt. |
4.3 Steiltreppen (Hilfstreppen)
Steiltreppen sind Hilfstreppen mit Neigungswinkeln zwischen 38° bis 45°, die in Ausnahmefällen bei besonders beengten Verhältnissen zum Einsatz kommen. Sie ersetzen hier die weniger sicheren Aufstiege (Treppenleitern, Anlegeleitern, Steigleitern, Steigeisengänge). Sie sind in Abwärtsrichtung nur mit eingeschränkter Sicherheit zu begehen, weil die Auftritte zu klein sind und erhöhte Gefahr des Abrutschens über die Stufenkanten besteht. Steiltreppen sollten deshalb nur zur gelegentlichen Benutzung durch einen hiermit vertrauten Personenkreis vorgesehen werden.
4.4 Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
Treppen zu maschinellen Anlagen werden häufig als Zugänge zu Arbeitsbühnen, Zwischenbühnen, Laufstegen und anderen hochgelegenen Einrichtungen verwendet. Dabei kommt vielfach als verwendeter Werkstoff Stahl oder Kunstsoff zum Einsatz.
Für solche Treppen mit Trittstufen, z.B. aus Gitterrost nach DIN 24 531 "Roste als Stufen", enthält die Norm DIN EN ISO 14 122 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen;
Bei der Wahl der Materialien ist darauf zu achten, dass:
4.4.1 Treppen in Betriebsanlagen, die häufiger und von einer größeren Zahl Personen begangen werden, sollten mit ihren Neigungswinkeln im Bereich zwischen 30° und 38° liegen. Dabei sollte die Breite der Treppe mindestens 60 cm betragen, vorzugsweise 80 cm.
DIN EN ISO 14 122 Teil 1 sieht für Treppen Neigungswinkel (=Steigungswinkel) von mehr als 20° und maximal 45° vor. Die konstruktive Ausbildung der Treppen, insbesondere die Laufbreite und das Steigungsverhältnis, wird durch die räumlichen Bedingungen der Betriebsanlagen, in die die Treppen eingebunden sind, sowie die vorgesehene Benutzungshäufigkeit beeinflusst.
4.4.2 Treppen in Betriebsanlagen, die selten und von wenigen, eingewiesenen Personen begangen werden, z.B. bei Kontroll- oder Wartungsarbeiten, sollten unter Berücksichtigung in der Praxis gesammelter Erfahrungen und ergonomischer Erkenntnisse nicht steiler als 40° angelegt werden. Die Reduzierung der lichten Treppenbreite kann hierbei unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung auf höchstens 50 cm reduziert werden.
4.4.3 Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen weisen gegenüber den allgemeinen Eigenschaften von Treppen die nachstehenden Besonderheiten auf:
4.5 Treppen mit geringem Steigungsverhältnis (Stufenrampen)
Treppen mit geringem Steigungsverhältnis sind überwiegend im Freien anzutreffen. Bei dieser Treppenform wird der für sonstige Treppen zulässige höchste Auftritt von 32 cm in der Regel überschritten. Für die Entwässerung sollten die Trittflächen ein Gefälle von ca. 2 % (1 : 50) zur Trittkante hin aufweisen. Die Stufen und Absätze werden nach der Schrittmaßformel bemessen. Innerhalb eines Laufes müssen die Stufen gleiche Abmessungen aufweisen.
Fahrradrampen mit Stufen sollen in Schulen eine Neigung zwischen 10 % und maximal 25 % haben.
4.6 Treppen, Ausstiege und Notausstiege in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
4.6.1 Bei Treppen in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für die Fahrzeug-Instandhaltung sind Neigungswinkel bis zu 45° zulässig. Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für die Fahrzeug-lnstandhaltung müssen nach der Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157) mit zwei Treppen ausgestattet sein.
Bei diesen Treppen muss häufig ein Kompromiss zwischen zwei sicherheitsrelevanten Maßen – ausreichend großem Stufenauftritt und möglichst kleiner Grubenlänge gemessen in Werkstattflurebene – gefunden werden. Der maximale Neigungswinkel ist unter Abwägung der Gefährdung und Berücksichtigung der Benutzung der Treppen durch eine begrenzte Zahl eingewiesener Personen festgelegt. |
4.6.2 Bei Arbeitsgruben, bei denen aus baulichen Gründen anstelle einer der Treppen ein Ausstieg eingebaut ist, darf dessen Steigung 25 cm nicht über- und dessen Auftritt 14 cm nicht unterschreiten.
Notausstiege in Arbeitsgruben bis 5 m Länge siehe BGR/GUV-R 157. Als Notausstiege können z.B. fest angebrachte Anlegeleitern aus Metall verwendet werden. |