1 Anwendung des Leitfadens
Explosionsgefahren können in allen Unternehmen auftreten, in denen mit brennbaren Substanzen umgegangen wird. Zu diesen Stoffen zählen zahlreiche Einsatzstoffe, Zwischenprodukte, Endprodukte und Reststoffe aus dem alltäglichen Arbeitsprozess, wie Abbildung 1.1 zeigt. | |
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Abb. 1: | Beispiele für die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre. [aus IVSS-Broschüre "Gas Explosions", The International Section for the Prevention of Occupational Risks in the Chemical Industry, the International Social Security Association (ISSA), Heidelberg, Germany] |
Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ziel des Leitfadens ist es deshalb, dem Arbeitgeber auf dem Gebiet des Explosionsschutzes zu ermöglichen:
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Betroffen sind nahezu alle Branchen, da Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre bei unterschiedlichsten Prozessen und Arbeitsvorgängen entstehen. Beispiele zeigt Tabelle 1.1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tab. 1.1: Beispiele für Explosionsgefährdungen in verschiedenen Branchen |
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Zu einer Explosion kommt es, wenn ein Brennstoff im Gemisch mit Luft (d.h. ausreichend Sauerstoff) innerhalb der Explosionsgrenzen sowie eine Zündquelle vorliegt (siehe Abb. 1.2). |
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Abb. 1.2: Explosionsdreieck | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Explosionsfall sind die Beschäftigten durch unkontrollierte Flammen- und Druckwirkungen in Form von Hitzestrahlung, Flammen, Druckwellen und umherfliegende Trümmer sowie durch schädliche Reaktionsprodukte und durch den Verbrauch des zum Atmen benötigten Sauerstoffs aus der Umgebungsluft gefährdet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der Leitfaden dient als unverbindliches Hilfsmittel, um das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern vor den Gefahren einer Explosion zu schützen. |
1.1 Bezug zur Richtlinie 1999/92/EG
Der Leitfaden behandelt nach Artikel 11 der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, die Artikel 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie die Anhang I und II A der Richtlinie (siehe Anhang 4). Die Zuordnung der Leitfadenkapitel zu den Artikeln und Anhängen ist Tabelle 1.2 zu entnehmen. |
Tab. 1.2: | Zusammenhang zwischen einzelnen Artikeln der RL und Kapiteln des Leitfadens (Originaltext zu den genannten Artikeln der Richtlinie enthält Anhang 4). |
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Um die Anwendung des Leitfadens zu erleichtern, weicht der Leitfaden in der Reihenfolge der Kapitel an zwei Stellen von der Reihenfolge der Artikel in der Richtlinie 1999/92/EG ab:
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1.2 Anwendungsbereich des Leitfadens
Der Leitfaden ist für alle Unternehmen gedacht, in denen es durch den Umgang mit brennbaren Stoffen zu gefährlicher explosionsfähige Atmosphäre und dadurch zu Explosionsgefahren kommen kann. Der Leitfaden gilt für den Umgang unter atmosphärischen Bedingungen. Zum Umgang gehören Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Vernichtung, Lagerung, Bereitstellung, Umschlag und innerbetriebliche Beförderung in Rohrleitungen oder mit anderen Hilfsmitteln. | |||||||
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Die Beschreibung der in den einzelnen Leitfadenkapiteln ausgeführten Themen des Explosionsschutzes erfolgt in einer Form, die sich insbesondere an kleine und mittelständische Unternehmen richtet. Der Leitfaden konzentriert sich deshalb auf die Vermittlung von Basiswissen und Prinzipien und verdeutlicht diese innerhalb des Textes an kleinen Beispielen. Ausführungen für Betriebe in Form von Musterformularen und Checklisten sind in Anhang 3 abgebildet. Darüber hinaus wird auf die in Anhang 2 genannten Vorschriften und weiterführenden Informationsquellen verwiesen. |
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Entsprechend Artikel 1 der Richtlinie 1999/92/EG ist der Leitfaden nicht anwendbar auf:
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Für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einschließlich der Beschaffenheit von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen wird auf die Richtlinie 94/9/EG verwiesen. |
1.3 Geltende Vorschriften und weiterführende Informationen
Zur Erfüllung gesetzlicher Explosionsschutzbestimmungen der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU ist die Anwendung dieses Leitfadens alleine nicht ausreichend. Maßgebend sind die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG, die über die diesem Leitfaden zu Grunde liegenden Mindestvorschriften der Richtlinie hinausgehen können. Einen Überblick hierzu kann ohne Gewähr von Vollständigkeit und Aktualität Anhang 2.2 geben. | |
Um darüber hinaus die Umsetzung der Vorschriften mit Hilfe technischer und organisatorischer Maßnahmen zu erleichtern, existieren harmonisierte europäische Normen (EN), die von den nationalen Normungsinstitutionen gegen Gebühr vertrieben werden. Hierzu enthält Anhang 2.3 eine Übersicht. | |
Weiterführende Informationen lassen sich den nationalen Vorschriften und Normen sowie der einschlägigen Literatur entnehmen. Werden hierzu einzelne Veröffentlichungen von den zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedsstaaten als hilfreich angesehen und in den Leitfaden aufgenommen, können die Referenzen dem vorbereiteten Anhang 2.4 entnommen werden. Die Aufnahme einer Veröffentlichung in den Anhang muss jedoch nicht bedeuten, dass der gesamte Inhalt in vollem Einklang mit dem Leitfaden steht. |
1.4 Behördliche und außerbehördliche Beratungsstellen
Treten bei der Umsetzung der Explosionsschutzbestimmungen Fragen auf, zu denen der Leitfaden keine Antwort geben kann, sollten die nationalen Informationsträger vor Ort kontaktiert werden. Hierzu zählen regionale Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger oder Berufsverbände bzw. Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammern. | |
Werden einzelne Organisationen von den zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedsstaaten benannt und in den Leitfaden aufgenommen, sind sie dem vorbereiteten Anhang 2.5 zu entnehmen. |