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Sind Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist jeder Arbeitgeber für die Bereiche, die seiner Kontrolle unterstehen, verantwortlich. |
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Unbeschadet dieser Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers gemäß Richtlinie 89/391/EWG, ist der für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsorganisation zuständig für die Abstimmung untereinander. Er ist verpflichtet, für einen sicheren Betriebsablauf zu sorgen, um Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Hierzu muss er sich über die Explosionsgefahren informieren, Schutzmaßnahmen mit den beteiligten Personen absprechen, Weisungen erteilen und deren Einhaltung auch kontrollieren. |
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Abhängig von der Betriebsgröße oder auch aus anderen Gründen kann der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht immer alleine nachkommen. Er sollte deshalb geeignete Personen als betriebliche Führungskräfte bestellen. An seiner Stelle übernehmen sie dann in eigener Verantwortung die Pflichten des Unternehmers - für die Koordinierung übernimmt sie der Koordinator. |
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Hinweis: |
Insbesondere bei Arbeiten in oder im Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen oder bei Arbeiten mit brennbaren Stoffen, die zu gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre führen können, wird eine gegenseitige Gefährdung zu unterstellen sein, auch wenn sie zunächst nicht offensichtlich ist. In Zweifelsfällen wird deshalb dem Arbeitgeber empfohlen, einen Koordinator zu bestellen. |
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Aufgrund der spezifischen planerischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Verantwortung sollten vom Arbeitgeber bzw. dem Koordinator folgende Qualifikationen hinsichtlich des Explosionsschutzes erfüllt werden:
- Fachkenntnis auf dem Gebiet des Explosionsschutzes,
- Fachkenntnis über die nationalen Vorschriften, die die Richtlinien 89/391/EWG und 1999/92/EG umsetzen,
- Kenntnis der betrieblichen Organisationsstruktur,
- Führungsqualitäten zur Durchsetzung der erforderlichen Anordnungen.
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Hinweis: |
Als Koordinator werden häufig eingesetzt:
- Mitarbeiter aus der mit der Planung befassten Abteilung,
- Verantwortliche einer der maßgeblich beteiligten Arbeitsgruppen.
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Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bzw. sein Koordinator die Aufgabe, die Arbeiten der beteiligten Arbeitsgruppen unabhängig von ihrer Unternehmenszugehörigkeit aufeinander abzustimmen, um mögliche gegenseitige Gefährdungen zu erkennen und gegebenenfalls einschreiten zu können. Er muss deshalb rechtzeitig über die bevorstehenden Arbeiten informiert sein. |
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Hinweis: |
Sowohl die eigenen Mitarbeiter als auch der/die Auftragnehmer sowie alle sonstigen auf dem Firmengelände tätigen Personen sollten den Arbeitgeber bzw. seinen Koordinator mit folgenden Informationen rechtzeitig unterstützen:
- vorgesehener Arbeitsbeginn,
- voraussichtliches Arbeitsende,
- Ort der Arbeiten,
- Personaleinsatz,
- vorgesehene Arbeitsweise,
- Namen des oder der Verantwortlichen.
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Im Einzelnen umfassen die Aufgaben des Arbeitgebers bzw. seines Koordinators die Durchführung von Ortsbesichtigungen und Abstimmungsgesprächen sowie die Planung, Kontrolle und ggf. störungsbedingte Neuplanung von Arbeitsabläufen, vgl. Checkliste A.3.5. |