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Besteht an einem Arbeitsplatz ein potenzielles Explosionsrisiko, so resultieren daraus auch Anforderungen an die Arbeitsorganisation. Organisatorische Maßnahmen sind zu treffen, wo technische Maßnahmen allein nicht den Explosionsschutz am Arbeitsplatz gewährleisten und aufrecht erhalten. In der Praxis kann auch durch die Kombination von technischen und organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen die Arbeitsumgebung sicher gestaltet werden. |
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Beispiel: |
Tritt Inertgas aus betriebsmäßig vorhandenen oder fehlerbedingten Öffnungen in der Anlage aus, so kann dies zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer durch Sauerstoffverdrängung führen (Erstickungsgefahr). So darf z.B. ein inertisierter Apparat erst nach Aufhebung der Inertisierung und Zufuhr von ausreichend Luftsauerstoff begangen werden. |
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Durch organisatorische Maßnahmen werden Arbeitsabläufe so gestaltet, dass es nicht zu einer Schädigung der Arbeitnehmer durch eine Explosion kommen kann. Auch die Aufrechterhaltung der technischen Explosionsschutzmaßnahmen durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung muss organisatorisch festgelegt werden. Die organisatorischen Maßnahmen müssen auch mögliche Wechselwirkungen zwischen Explosionsschutzmaßnahmen und Arbeitsabläufen berücksichtigen. Durch diese kombinierten Explosionsschutzmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer die ihnen übertragenen Arbeiten ohne Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit oder der Sicherheit und Gesundheit anderer ausführen können. |
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Betriebsanweisungen sind tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer. Sie beschreiben die arbeitsplatzspezifischen Gefahren für Mensch und Umwelt und weisen auf die getroffenen bzw. einzuhaltenden Schutzmaßnahmen hin. |
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Die Betriebsanweisungen werden vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten, befähigten Person erstellt. Die Arbeitnehmer haben diese Betriebsanweisungen zu beachten. Sie beziehen sich auf einen bestimmten Arbeitsplatz/Betriebsteil. Aus den Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze mit Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre sollte insbesondere auch hervorgehen, wo welche Explosionsgefährdungen bestehen, welche ortveränderlichen Arbeitsmittel verwendet werden dürfen und ob ggf. besondere persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist. |
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Beispiel: |
Es kann eine Liste mit allen ortveränderlichen Arbeitsmitteln in die Betriebsanweisung aufgenommen werden, die für den Einsatz in dem betreffenden explosionsgefährdeten Bereich zulässig sind. In der Betriebsanweisung sollte darauf hingewiesen werden, mit welcher persönlichen Schutzausrüstung dieser Bereich betreten werden darf. |
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Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass von jedem Arbeitnehmer die sachlichen Inhalte verstanden und angewendet werden können. Sind im Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht im ausreichendem Maße die Landessprache beherrschen, so sind die Betriebsanweisungen in einer Sprache zu verfassen, die sie verstehen. |
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Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen, die unterschiedliche Gefahren beschreiben bzw. auf der Grundlage verschiedener rechtlicher Vorschriften erstellt wurden, können zweckmäßigerweise zu einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden. Dadurch wird auch eine einheitliche Betrachtung der Gefahren erreicht. |
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Eine einheitliche Gestaltung der Betriebsanweisungen in einem Betrieb ist ratsam, um den Wiedererkennungseffekt zu nutzen. |
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Die Arbeitnehmer sind durch eine Unterweisung des Arbeitgebers über die am Arbeitsplatz herrschenden Explosionsgefahren und die getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Im Rahmen dieser Unterweisung sollte darauf eingegangen werden, wie die Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen des Arbeitsplatzes sie vorhanden ist. Die getroffenen Explosionsschutzmaßnahmen sollten aufgeführt und ihre Funktionsweise erläutert werden. Der richtige Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln ist zu erklären. Die Arbeitnehmer müssen bezüglich der sicheren Durchführung von Arbeiten in oder in der Nähe von explosionsgefährdeten Bereichen unterwiesen werden. Dazu gehört auch die Erklärung der Bedeutung der möglicherweise vorhandenen Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche und eine Einweisung, welche ortveränderlichen Arbeitsmittel in diesen Bereichen eingesetzt werden dürfen (siehe Kapitel 3.5.1). Ferner sind die Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, welche persönliche Schutzausrüstungen sie bei der Arbeit tragen müssen. Während der Unterweisung sollte auch auf die vorhandenen Betriebsanweisungen eingegangen werden. |
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Hinweis: |
Durch gut geschulte Mitarbeiter wird die Sicherheit im Betrieb wesentlich erhöht. Mögliche Abweichungen vom angestrebten Prozess werden schneller erkannt und können dementsprechend schneller korrigiert werden. |
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Eine Unterweisung der Arbeitnehmer muss erfolgen bei (89/391/EWG):
- seiner Einstellung (vor Aufnahme der Tätigkeit),
- einer Versetzung oder einer Veränderung seines Aufgabenbereiches,
- der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
- der Einführung einer neuen Technologie.
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Die Unterweisung der Arbeitnehmer ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, dies kann beispielsweise einmal jährlich geschehen. Nach erfolgter Unterweisung kann ein Abfragen des vermittelten Wissens sinnvoll sein. |
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Die Unterweisungspflicht gilt gleichermaßen für die Arbeitnehmer von Fremdfirmen. Die Unterweisung hat durch eine entsprechend befähigte Person zu erfolgen. Datum, Inhalt und Teilnehmer der Unterweisungen sollten schriftlich dokumentiert werden. |
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Werden in einem explosionsgefährdeten Bereich oder in dessen Nähe Arbeiten ausgeführt, die möglicherweise zu einer Explosion führen können, so ist diese Arbeit durch die für diesen Betrieb verantwortliche Person zu genehmigen. Das gilt auch für Arbeitsvorgänge, die sich mit anderen Arbeiten überschneiden und dadurch Gefährdungen verursachen können. Für derartige Fälle hat sich ein Arbeitsfreigabesystem als vorteilhaft erwiesen. Dies kann beispielsweise durch einen Freigabeschein realisiert werden, den alle Beteiligten erhalten und unterschreiben müssen. |
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Beispiel: |
Auf dem Freigabeschein sollten u.a. folgende Mindestangaben vermerkt sein:
- wo genau im Betrieb die Arbeiten durchgeführt werden,
- wer die Arbeiten durchführt und wer für diesen Bereich verantwortlich ist,
- Beginn und voraussichtliche Beendigung der Arbeiten,
- welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden und
- Ansprechpartner.
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Nach Beendigung der Arbeiten muss überprüft werden, ob die Sicherheit der Anlage weiter besteht bzw. wiederhergestellt wurde. Alle Beteiligten müssen über das Ende der Arbeiten in Kenntnis gesetzt werden. |
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Die Instandhaltung beinhaltet die Instandsetzung, die Wartung und die Inspektion bzw. Prüfung. Vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten sind alle Beteiligten zu informieren, und die Arbeiten sind freizugeben, zweckmäßigerweise mittels eines Arbeitsfreigabesystems (s.o.). Instandhaltungsarbeiten dürfen nur durch befähigte Personen durchgeführt werden. |
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Erfahrungsgemäß ist bei Wartungsarbeiten das Unfallrisiko erhöht. Daher ist vor Beginn, während und nach Beendigung der Arbeiten sorgfältig darauf zu achten, dass alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden. |
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Hinweis: |
Bei Wartungsarbeiten muss wenn möglich eine mechanische und/oder eine elektrische Trennung von Geräten oder Anlagenteilen erfolgen, die bei unbeabsichtigtem Einschalten während dieser Arbeiten eine Explosion verursachen können. Werden beispielsweise Feuerarbeiten in einem Behälter durchgeführt, so müssen alle Rohrleitungen, aus denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre austreten kann oder die in Verbindung mit anderen Behältern stehen, die eine solche enthalten können, von dem Behälter getrennt werden und sind beispielsweise durch das Abbringen mit eines Blindflansches oder einer vergleichbaren Einrichtung zu verschließen. |
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Bei Instandhaltungsarbeiten mit Zündgefahren im explosionsgefährdeten Bereich sollte das Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausgeschlossen werden. Dieser Zustand sollte für die Dauer der Instandhaltung und erforderlichenfalls über eine begrenzte Zeit hinaus (z.B. bei Abkühlvorgängen) sichergestellt werden. |
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Die zu bearbeitenden Anlagenteile werden nach Erfordernis entleert, entspannt, gereinigt, gespült und müssen frei von brennbaren Stoffen sein. Während der Durchführung der Arbeiten dürfen diese Stoffe nicht an den Arbeitsort gelangen. |
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Bei Arbeiten, bei denen mit Funkenflug gerechnet werden muss (z.B. Schweißen, Brennen, Schleifen) sind geeignete Abschirmmaßnahmen durchzuführen (siehe Abbildung 4.2), ggf. ist eine Brandwache zu stellen. |
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Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen mit Bereichen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, ist eine Überprüfung der Sicherheit der Gesamtanlage erforderlich. |
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Nach sicherheitsrelevanten Änderungen oder Schadensereignissen ist eine Überprüfung der Sicherheit der Gesamtanlage ebenfalls erforderlich. |
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Die in einer Anlage getroffenen Explosionsschutzmaßnahmen müssen in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Die Häufigkeit der Überprüfung richtet sich dabei nach der Art der Explosionsschutzmaßnahme. Alle Überprüfungen dürfen nur von befähigten Personen durchgeführt werden. |
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Als befähigt gelten Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre derzeitige Berufsausübung über umfassende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügen. |
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Beispiel: |
Gaswarnanlagen sind nach ihrer Errichtung und in angemessenen Zeitabständen durch eine befähigte Person auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Dabei sind evtl. gültige nationale Vorschriften und die Herstellerangaben zu beachten. |
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Beispiel: |
Lüftungsanlagen zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre und die zugehörigen Überwachungseinrichtungen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme von einer befähigten Person im Hinblick auf die beabsichtigte Wirksamkeit geprüft werden. In regelmäßigen Zeitabständen sollten Überprüfungen stattfinden. Bei Lüftungsanlagen mit verstellbaren Einrichtungen (z.B. Drosselklappen, Leitbleche, drehzahlveränderliche Ventilatoren) sollte eine Überprüfung bei jeder Neueinstellung erfolgen. Es empfiehlt sich, solche Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Verstellen zu verriegeln. Bei automatisch verstellten Lüftungseinrichtungen sollte die Überprüfung auf den gesamten Einstellbereich bezogen werden. |
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Wo dies erforderlich ist, kennzeichnet der Arbeitgeber nach der 1999/92/EG Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphären in einer die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdenden Menge auftreten können, an ihren Zugängen mit dem folgenden Warnzeichen: |
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Abb. 4.3: Warnzeichen zur Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche. |
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Erkennungsmerkmale:
- Form: dreieckig,
- Gestaltung: schwarze Buchstaben auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).
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Eine solche Kennzeichnung ist beispielsweise erforderlich für Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (z.B. Räume zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten). Nicht sinnvoll ist es dagegen, z.B. einen konstruktiv geschützten Anlagenteil zu kennzeichnen. Wenn nicht der gesamte Raum, sondern nur ein Teilbereich ein explosionsgefährdeter Bereich ist, kann dieser Bereich durch eine gelbschwarze Schraffur z.B. auf dem Boden gekennzeichnet werden. |
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Zu dem Warnzeichen können weitere Erläuterungen hinzugefügt werden, die beispielsweise auf die Art und Häufigkeit des Auftretens der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (Stoff und Zone) hinweisen. Die Anbringung von weiteren Warnzeichen nach 92/58/EWG, wie z.B. Verbot von Mobiltelefonen, Rauchverbot etc., kann sinnvoll sein. |
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Die Arbeitnehmer sind auf die Kennzeichnung und deren Bedeutung im Rahmen der Unterweisung hinzuweisen. |