4 Konzept zur Analyse und Bewertung der Rutschhemmung
4.1 Gefährdungsbeurteilung
Anlässe, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sind beispielsweise:
- beim Begehen als "rutschig" erscheinende Zustände des Bodensystems
- Ursachenprüfung bei Unfällen/Beinaheunfällen
- Vorher-/Nachher-Prüfungen, bei vor Ort hergestellten Oberflächen oder nachträglicher Bodenbeschichtung, im Anschluss an eine Nachbehandlung oder bei der Optimierung des Reinigungsverfahrens
- Soll-/Ist-Vergleichsprüfungen zur Feststellung von Unterschieden zwischen dem Neuzustand und dem im Betrieb befindlichen Boden
- Nutzungsänderung
- Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen
Die Gefährdungsbeurteilung kann anhand des folgenden Ablaufplans durchgeführt werden (Abbildung 2):

Abb. 2: Ablaufplan zur Gefährdungsbeurteilung
4.2 Analyse
4.2.1 Auswahl der Messtechnik
Es ist ein Messgerät auszuwählen, welches den Anforderungen der DIN 51131 entspricht (siehe Abs. 5.1). In Bereichen, in denen definierte Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe zur Verfügung gestellt und getragen werden, kann die Messung mit Gleitern aus diesem Schuhsohlenmaterial erfolgen. In allen anderen Bereichen (z. B. öffentliche Bereiche) ist für die Messung der SBR-Gleiter nach DIN 51131 zu verwenden.
4.2.2 Festlegung der Messstellen
Es erfolgt eine Begehung der betrieblichen Bereiche, die von Personen begangen werden, mit dem Ziel, die kritischen Bereiche zu ermitteln. Die Anzahl und Lage der Messstellen orientiert sich an:
- Bereichsgröße
- Frequentierung, ggf. in Abhängigkeit der Personengruppe oder der Anzahl von Personen
- Art, Menge und Häufigkeit der auftretenden gleitfördernden Stoffe
- Anzahl der verschiedenen Bodenbelagszustände (Abnutzung, Beschichtungen, Bodenbelagsart, usw.)
4.2.3 Messung des Betriebszustands
Kritische Situationen beschreiben ungünstige Betriebszustände (siehe Tabelle 2). Diese sind unter Berücksichtigung der im Betrieb auftretenden gleitfördernden Stoffe und der Organisation der Reinigung zu ermitteln. Hierbei sind die Informationen des Betreibers und dessen Arbeitsschutzorganisation einzubeziehen.
Tabelle 2 Betriebszustände
Kritische Situation / Gleitfördernde Stoffe | Beispiele | Durchführung / Gleitmittel |
Trocken | Trockener Fußboden im genutzten Ist-Zustand vor und nach der Reinigung | Als Orientierungsmessung SBR-Gleiter oder Ledergleiter gemäß DIN 51131 |
Nicht waagerechte Flächen: Neigung > 1° (ca. 2 %) | Begehbare Schrägrampe | Messung in Richtung der geringsten Rutschhemmung (siehe Abs. 5.5) |
Nässe, Feuchtigkeit | Reinigungsmittel, Regenwasser, Getränke, Taupunktbildung, Dispersionen | a) Ist-Zustand der Nässe b) NaLS-Wasser gemäß DIN 51131 |
Mittelviskose Flüssigkeiten | Öle, Schmierstoffe, Lacke, Farben | a) Ist-Zustand b) Motoröl, SAE 10W-30 gemäß DIN 51130 |
Fette, pastöse Feststoffe | Montagefett, Tier- und Pflanzenfette, Lebensmittel, Kosmetik, Pflanzenblätter | Art und Menge des Gleitmittels gemäß Situation vor Ort festlegen |
Partikel, Stäube, trockene Feststoffe (produktionsbedingt, umweltbedingt) | Laub, Sand, Granulate, Staub, Krümel |
4.3 Bewertung der Messergebnisse
Das Messergebnis der Betriebsmessung ist entsprechend dem Bewertungskonzept (Tabelle 3) wie folgt einzustufen:
- Wenn das Messergebnis μ < 0,30 ist und der Bodenbelag nicht entsprechend ASR A1.5/1,2 mit einer R-Gruppe klassifiziert wurde, ist der Bereich als „nicht ausreichend rutschhemmend“ einzustufen. Es besteht akuter Handlungsbedarf, die Rutschhemmung des Bodensystems zu verbessern.
- Wenn das Messergebnis μ < 0,30 ist, der Bodenbelag jedoch die Anforderungen der ASR A1.5/1,2 (Bewertungsgruppe R) erfüllt und die Kontrollmessung weniger als 10% von der Nullmessung abweicht, gelten die Anforderungen des Bodenbelags an die Rutschhemmung als erfüllt. Die Durchführung von risikoorientierten Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung ist erforderlich. Geeignet sind Maßnahmen nach Tabelle 4 – die Maßnahmen nach T4.1 und T4.2 sind nicht erforderlich.
- Wenn das Messergebnis zwischen μ = 0,30 und μ = 0,44 liegt, ist der Bereich als "rutschhemmend" einzustufen, jedoch sind je nach betrieblicher Anforderung die Durchführung von risikoorientierten Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung sinnvoll. Geeignet sind Maßnahmen nach Tabelle 4 – die Maßnahmen nach T4.1 und T4.2 sind nicht erforderlich.
- Ist das Messergebnis μ ≥ 0,45, ist die Rutschhemmung des Bodensystems als "uneingeschränkt betriebstauglich" einzustufen.
Tabelle 3 Bewertungskonzept der Rutschgefahr1)
Gleitreibungskoeffizient μ | Bewertung / Maßnahmen 4) | ||
Betriebsmessung (BM) | Nullmessung vohanden? (NM) 2) | Kontrollmessung (KM) | |
μ ≥ 0,45 | keine | - | Bodensystem uneingeschränkt betriebstauglich |
μ ≥ 0,30 μ < 0,45 |
keine | - | Bodensystem betriebstauglich, evtl. besondere Maßnahmen erforderlich |
μ < 0,30 | keine | - | Bodensystem kritisch, besondere Maßnahmen erforderlich |
μ < 0,30 | ja | μKM ≥ 0,9·μNM 2) 3) | Bodensystem betriebstauglich, evtl. besondere Maßnahmen erforderlich |
μ < 0,30 | ja | μKM < 0,9·μNM 3) | Bodensystem kritisch, besondere Maßnahmen erforderlich |
2) Die Praxis zeigt, dass Bodenbeläge, die durch Prüfung nach DIN 51130 den Bewertungsgruppen, R, zugeordnet wurden, in seltenen Fällen bei der Nullmessung Gleitreibungskoeffizienten von μNM < 0,3 aufweisen. Dieser Umstand ist auf die Unterschiede der Messmethoden zurückzuführen und deshalb akzeptabel.
3) Ist ein Bodenbelag gemäß den Anforderungen nach ASR A1.5/1,2 eingebaut und das Messergebnis der Kontrollmessung mindestens 90% (Messunsicherheit bereits enthalten) von dem des Bodenbelags im Neuzustand, d. h. mindestens 90% des Ergebnisses der Nullmessung, dann gilt die Rutschhemmung des Bodenbelages als eingehalten.
4) Maßnahmen, die ergriffen werden können, sind in Tabelle 4 aufgeführt (siehe Ziffer 6).
ANMERKUNG: Durch Messungen von Gleitreibungskoeffizienten kann grundsätzlich keine Einstufung der Bodenbeläge in Rutschhemmungsklassen der ASR A1.5/1,2 erfolgen. Die Eignung eines Bodenbelags kann nur über die Prüfung mit der schiefen Ebene nach DIN 51130 bewertet werden.
4.4 Dokumentation
Die Messergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren (siehe Anhang).
4.5 Planung von Prüfintervallen
In Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen und den Ergebnissen der Prüfungen sind die Prüfintervalle festzulegen.