3 Allgemeines zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Die Gesamtverantwortung für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitgeber. Er hat dafür zu sorgen, dass sie sachgerecht durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen, z. B. durch überbetriebliche Institutionen, externe Dienste oder innerbetriebliche Fachkräfte (z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte).

3.1 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(1) In § 7 der Gefahrstoffverordnung werden die folgenden Schritte zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe gefordert:

(2) Die Aufgaben können in der Regel mit Hilfe der Angaben in Sicherheitsdatenblättern nach RL 91/155/EWG und TRGS 220 erfüllt werden. Für Produkte ohne Sicherheitsdatenblatt müssen entsprechende Informationen über den Hersteller oder Inverkehrbringer bezogen werden (vgl. § 7 Abs. 2 GefStoffV).

(3) Da insbesondere Friseurkosmetika ohne Sicherheitsdatenblatt geliefert werden, hat es sich bewährt, Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen der Produkthersteller zu beachten sowie andere Informationsquellen zu nutzen (siehe z. B. Quellenhinweise [2]). In Zweifelsfällen bieten sich auch Rückfragen beim Hersteller an.

3.2 Ersatzstoffe und -verfahren

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber bevorzugt Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Gefahrstoffe durch Verfahren bzw. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Der Verzicht auf einen möglichen Austausch ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

(2) Dauerwellmittel, die Ester der Thioglykolsäure enthalten (sog. saure Dauerwelle), dürfen nicht angewandt werden. Sie sind durch Mittel mit nicht sensibilisierenden Inhaltsstoffen oder, wenn solche noch nicht zur Verfügung stehen, mit weniger stark sensibilisierenden Stoffen (z. B. Salzen der Thioglykolsäure) zu ersetzen.

(3) Staubende Haarkosmetika (z. B. Blondiermittel, Farben etc.) dürfen nicht angewendet werden. Wenn auch nicht jede Staubentwicklung optisch sichtbar ist, so kann der Anwender dennoch weitgehende Staubfreiheit voraussetzen bei Produkten, die bei bestimmungsgemäßen Tätigkeiten keinen sichtbaren Staub aufweisen. Dies ist z. B. bei Granulaten, Pasten, ölversetzten oder "schweren" Pulvern bzw. Creme-Pulvern anzunehmen.

(4) Gepuderte Naturgummilatexhandschuhe sind wegen der Gefahr einer Latexallergie durch andere geeignete Handschuhe zu ersetzen (vergleiche Nummer 5.4 Abs. 2). Dadurch entfällt auch die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung aufgrund von Latexproteinen (Anhang V Nr. 2 GefStoffV). Insbesondere sollte bei vorgeschädigter Haut auf die Verwendung von Latexhandschuhen zugunsten anderer geeigneter Handschuhe (Vinyl, Nitril, etc.) gänzlich verzichtet werden.

(5) Ist der Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe nicht möglich, hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 2 GefStoffV zu prüfen, ob die vorgesehenen Stoffe oder Zubereitungen in expositionsarmer Verwendungsform eingesetzt werden können. Hierzu gehören z. B. Pellets, Granulate, Pasten, Zweikammer- Applikatoren. Hat die Ermittlung des Arbeitgebers ergeben, dass die Stoffe oder Zubereitungen in expositionsarmer Verwendungsform verfügbar sind, hat er diese zu verwenden.

(6) Sind Ersatzstoffe ohne sensibilisierende Wirkung nicht verfügbar, ist zu prüfen, ob Produkte erhältlich sind, die ein geringeres sensibilisierendes Potential besitzen oder die Atemwege bzw. Haut weniger irritieren.

(7) Mischapplikatoren und Portionsspender sowie geeignete Behältnisse zur Verdünnung von Konzentraten sind zu verwenden.

(8) Arbeitsgeräte (z. B. Clips, Scheren), die bei längerem Hautkontakt Nickel an die Haut abgeben können, sind ungeeignet. Auf die Bedarfsgegenständeverordnung (§ 6 BedGgstVO) wird hingewiesen.

3.3 Gefahrstoffverzeichnis

(1) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter bzw. Herstellerinformationen verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei den vorgesehenen Tätigkeiten nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen.

(2) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu geben. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage für die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz dienen. Ebenso kann die Betriebsanweisung (siehe Anlage 2) die Aufgabe des Gefahrstoffverzeichnisses übernehmen, wenn die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe nicht nur allgemein, sondern mit dem Produkt- oder Handelsnamen (z. B. aus dem Sicherheitsdatenblatt) aufgeführt werden. Es wird aber empfohlen, ein gesondertes Verzeichnis zu erstellen. Das Verzeichnis kann um die pro Zeit verbrauchten Mengen der dort genannten Stoffgruppen ergänzt werden.