4 Gefährdungsbeurteilung

(1) Auf der Grundlage der ermittelten Informationen zu den stofflichen Gefahren der verwendeten Produkte und zur Art und Weise der vorgesehenen Tätigkeiten sind die damit verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahren) unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen.

(2) Eine Analyse friseurtypischer Tätigkeiten ergab, dass insbesondere die folgenden Arbeiten bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen:

(3) Anlage 2 fasst die Ergebnisse einer branchenweiten typischen Gefährdungsanalyse zusammen und zeigt neben den relevanten Tätigkeiten auch die üblicherweise verwendeten Produktgruppen auf sowie die von diesen ausgehenden Gesundheitsgefährdungen. Sie kann daher als Vorinformation für die eigene betriebsbezogene Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

(4) Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Anlage 2 kann als Dokumentation verwendet werden, wenn diese ergänzt wird durch:

(5) Die jeweilige Belastung durch Reinigungs- und Desinfektionsmittel und andere Arbeitsstoffe muss individuell nach den Vorgaben der TRGS 400, 401 und 402 bewertet werden.

4.1 Hautbelastungen (dermale Belastungen)

(1) Häufige Feuchtkontakte der Haut können zu irritativen Hautschädigungen führen und die Entwicklung von Sensibilisierungen (Allergien) begünstigen. Mit gehäuften Schädigungen ist insbesondere bei einer täglichen Feuchtbelastung der Hände von mehreren Stunden zu rechnen.

(2) Das ununterbrochene Tragen oder die unsachgemäße Anwendung flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann ebenso mit einer irritativen Hautschädigung einhergehen.

(3) Die Feuchtbelastung der Haut birgt das größte Gefahrenpotential, da sie die Schutzfunktion der Haut gegenüber irritativen oder sensibilisierenden Stoffen schwächt. Daher sollte insbesondere bei Auszubildenden und Hilfskräften darauf geachtet werden, dass keine übermäßige Feuchtbelastung entsteht.

(4) Haarkosmetika können bei gehäuftem ungeschütztem Hautkontakt oder sonstiger unsachgemäßer Verwendung zu irritativen Hautschädigungen und Sensibilisierungen (Allergien) führen. Dies bezieht sich auf Produkte zur Haarwäsche und -pflege, Produkte zur Farbveränderung (diese können z. B. enthalten: p-Phenylendiamin, p-Toluylendiamin, Persulfate), Dauerwellflüssigkeiten (diese können z. B. enthalten: Ammoniumthioglycolate, Fixiermittel, Wasserstoffperoxid) und Stylingmittel (diese können z. B. sensibilisierende Konservierungsmittel enthalten). Es gibt auch Hinweise auf die sensibilisierende Wirkung von pflanzenbasierten Färbemitteln.

(5) Ferner können auch Reinigungs- und Desinfektionsmittel bei häufigem Hautkontakt oder unsachgemäßer Verwendung irritative Hauterscheinungen und Sensibilisierungen (Allergien) verursachen.

(6) Bestimmte, im Friseurhandwerk vorkommende Stoffe (wie z. B. Persulfate, Wasserstoffperoxid, Desinfektionsmittel) können bei unsachgemäßer Verwendung auch aerogen (luftgetragen) zu irritativen Hautschädigungen und Sensibilisierungen (Allergien) führen.

(7) Weitere Hilfestellungen zur Beurteilung des Ausmaßes einer Hautgefährdung und zur Auswahl notwendiger Schutzmaßnahmen sind in der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" enthalten.

4.2 Atemwegsbelastungen (inhalative Belastungen)

(1) Die Ausbringung von Stylingmitteln, insbesondere die Partikelausbringung von Haarsprays, kann zu Belastungen der Atemwege führen. Hingegen zeigen Untersuchungen, dass mit einer Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten gegenüber alkoholischen Inhaltsstoffen (Ethanol, 2-Propanol) bei branchenüblichen Tätigkeiten mit Haarspray und bei der in dieser TRGS beschriebenen Mindestlüftungsmenge (siehe Nummer 5.2) nicht zu rechnen ist.

(2) Beim Einsatz von nicht staubenden Blondierungsmitteln ist mit einer relevanten inhalativen Belastung durch Persulfate in der Regel nicht zu rechnen.

4.3 Stoffliche Belastungen (Brand- und Explosionsgefahren)

Die Anwendung von Sprays, deren Bereithaltung in Verkaufsständen im Verkaufsraum sowie deren Bevorratung bzw. Lagerung können die Brandgefahr im Arbeitsbereich bzw. den betroffenen Räumen deutlich erhöhen. Dies gilt für alle Aerosolpackungen (Spraydosen), die mit einem leicht- oder hoch entzündlichen Treibmittel, z. B. Propan bzw. Butan, versehen sind.