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Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1

Bereitstellung

3.1.1 Gefährdungsbeurteilung
 

Vor der Auswahl und der Benutzung von Kopfschutz hat der Unternehmer nach §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen für die Versicherten zu ermitteln, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden können. Außerdem sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Versicherten zu berücksichtigen.

Neben der Möglichkeit der Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände sind insbesondere auch mögliche Gefährdungen durch

  Anstoßen an Gegenständen,
  pendelnde Gegenstände,
  umfallende Gegenstände
oder
  wegfliegende Gegenstände
  zu berücksichtigen.

Bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen hat der Unternehmer nach § 3 Arbeitsschutzgesetz die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen.

    Hinsichtlich besonderer Gefährdungen siehe Abschnitte 3.1.3.1 und 3.1.3.2.