3.1.6 Kennzeichnung
3.1.6.1 CE-Kennzeichnung
  Kopfschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Sie besteht entsprechend der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) aus dem Kurzzeichen "CE" (communauté européenne) und gegebenenfalls aus der Kennnummer der gemeldeten Stelle (vierstellig), die die Produktionsüberwachung durchführt. Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
    Industrieschutzhelme mit folgenden Zusatzanforderungen unterliegen der Produktionsüberwachung:
  • Elektrische Isolierung (bis 440 V Wechselspannung),
  • Schutz bei sehr hohen Temperaturen,
  • Schutz gegen Spritzer von geschmolzenem Metall.

Industrie-Anstoßkappen mit der Zusatzanforderung "Elektrische Isolierung (bis 440 V Wechselspannung)" unterliegen ebenfalls der Produktionsüberwachung.

3.1.6.2 Allgemeine Kennzeichnung nach Norm
  Industrieschutzhelme müssen mit einer eingeprägten oder eingegossenen Kennzeichnung versehen sein. Werden Industrie-Anstoßkappen gekennzeichnet, muss die Kennzeichnung dauerhaft angebracht sein.

Die allgemeine Kennzeichnung nach Norm muss folgende Informationen enthalten:

  • Die angewendete Norm,

    EN 397 für Industrieschutzhelme,

    EN 812 für Industrie-Anstoßkappen,

  • Name oder Zeichen des Herstellers,
  • Jahr und Quartal der Herstellung,
  • Typbezeichnung des Herstellers,

    Bei Industrieschutzhelmen auf der Helmschale und der Innenausstattung,
    Bei Industrie-Anstoßkappen auf der Schale und falls vorhanden auf der Innenausstattung,

  • Größe oder Größenbereich (Kopfumfang in cm),

    Bei Industrieschutzhelmen auf der Helmschale und der Innenausstattung,
    Bei Industrie-Anstoßkappen auf der Schale und falls vorhanden auf der Innenausstattung,

  • bei Industrieschutzhelmen das Kurzzeichen des verwendeten Helmmaterials.

    Siehe auch Abschnitte 3.2.3.1 und 3.2.3.2.

3.1.6.3 Zusätzliche Kennzeichnung von Industrieschutzhelmen nach DIN EN 397
  Industrieschutzhelme für besondere Einsätze bzw. Gefährdungen nach Abschnitt 3.1.3.1 müssen entsprechend den von ihnen erfüllten Zusatzanforderungen gekennzeichnet sein:
  -20 °C oder -30 °C Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen
  +150 °C Einsatz bei sehr hohen Temperaturen
  440 Vac Gefährdung durch kurzfristigen unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannung bis 440 V
  MM Gefährdung durch Spritzer von geschmolzenem Metall
  LD Gefährdung durch seitliche Beanspruchung
  Diese zusätzliche Kennzeichnung kann gegossen oder geprägt sein oder durch ein dauerhaftes selbstklebendes Etikett erfolgen.
3.1.6.4 Zusätzliche Kennzeichnung von Industrie-Anstoßkappen nach DIN EN 812
  Industrie-Anstoßkappen nach DIN EN 812 für besondere Einsätze bzw. Gefährdungen (siehe Abschnitt 3.1.3.2) müssen entsprechend den von ihnen erfüllten Zusatzanforderungen gekennzeichnet sein:
  -20 °C oder -30 °C Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen
  440 Vac Gefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannungen bis 440V
  F Flammenbeständigkeit
  Diese zusätzliche Kennzeichnung kann geprägt oder aufgedruckt sein oder durch ein selbstklebendes Etikett erfolgen.