3.1.2 Bewertung
 

Lassen sich die nach Abschnitt 3.1.1 ermittelten Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigen, muss den Versicherten nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) geeigneter Kopfschutz zur Verfügung gestellt und von diesen nach § 30 der vorstehend genannten BG-Vorschrift benutzt werden.

Zuvor hat der Unternehmer jedoch nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung eine Bewertung des zum Einsatz kommenden Kopfschutzes vorzunehmen, um festzustellen, ob dieser

  • Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,
  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten entspricht,
  • dem Versicherten angepasst werden kann.