3.1.2 | Bewertung |
Lassen sich die nach Abschnitt 3.1.1 ermittelten Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigen, muss den Versicherten nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) geeigneter Kopfschutz zur Verfügung gestellt und von diesen nach § 30 der vorstehend genannten BG-Vorschrift benutzt werden. Zuvor hat der Unternehmer jedoch nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung eine Bewertung des zum Einsatz kommenden Kopfschutzes vorzunehmen, um festzustellen, ob dieser
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