3.4.2 Instandhaltung
  Der Unternehmer hat nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dafür zu sorgen, dass Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen instandgehalten werden. Unansehnliche Innenausstattungen und Schweißbänder sind aus hygienischen Gründen durch neue zu ersetzen.