Für Wasserfahrzeuge, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BG-Vorschrift bereits in Betrieb befanden, sind die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:
|
§ 5 Abs. 1 sofern | |
| – | auf Wasserfahrzeugen mit begehbaren Laderäumen mindestens
zwei Anlegeleitern vorhanden sind
oder |
| – | bei Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Hafen- oder Baubetrieb Wandsprossen vorne und hinten in den Laderaum führen, |
|
§ 6, § 7 Abs. 1 | |
| sofern die Gangborde eine geringere Breite als 50 cm haben und anstelle der Geländer Handläufe an den Lukensüllen vorhanden sind, | |
|
§ 8 Abs. 4, § 11, § 12, § 17, § 36, | |
(2) Die Forderung nach automatisch aufblasbaren Rettungswesten gemäß § 15 gilt für das Wirtschafts- und Bedienungspersonal auf Fahrgastschiffen erst ab dem 1. Januar 2001, sofern die nach der Betriebserlaubnis vorgeschriebenen Rettungsmittel zur Verfügung stehen
Wasserfahrzeuge für die Güterbeförderung im Hafenbetrieb sind Schuten.