Anhang 3: Erforderliche Prüfungen
Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (überwachungsbedürftige Anlagen gem. § 2 Abs. 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)) sind gemäß § 15 und Nr. 4.1 Abschnitt 3 Anhang 2 BetrSichV vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen.
Handwerkliche Backbetriebe, die unter die Anwendung dieser ASI fallen, haben gemäß TRBS 1201 Teil 1 i. d. R. einfache Ex-Anlagen. Diese sind einfach zu prüfen und sie besitzen keine oder nur begrenzte explosionsschutztechnische Zusammenhänge mit anderen Anlagen. Die Anforderungen an die Prüfungen für einfache Anlagen sind in der TRBS 1201 Teil 1 beschrieben. Sie sind ausreichend, wenn
- das Explosionsschutzdokument mit Hilfe der ASI 8.52 erstellt wurde
- die Ex-Anlage den dort beschriebenen Sachverhalten entspricht
- die Maßnahmen dementsprechend festgelegt sind.
Für die Prüfung der Explosionssicherheit von einfachen Ex-Anlagen ist für die zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.3 BetrSichV folgende Qualifikation ausreichend:
- eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation.
- eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einer fachbezogenen, zeitnahen Tätigkeit und
- für die zu prüfende Anlage die erforderlichen Kenntnisse der Explosionsgefährdungen und der zugehörigen Schutzmaßnahmen sowie deren Umsetzung und der erforderlichen Bedingungen für ihre Funktionsfähigkeit können z. B. durch Teilnahme an entsprechenden Grundlagenseminaren zum Explosionsschutz bei der BGN oder vergleichbaren Organisationen erlangt werden.
Diese Prüfung kann durch eigenes Fachpersonal oder externe Dienstleister ausgeführt werden, sofern obige Anforderungen erfüllt werden. Die vom Arbeitgeber mit der Prüfaufgabe zu beauftragende zur Prüfung befähigte Person braucht keine umfangreichen Kenntnisse im Explosionsschutz (auf dem Niveau eines Sachverständigen), sondern muss lediglich die speziell für den Backbetrieb explosionsschutzrelevanten Themen kennen und verstehen. Sie muss mit den Grundlagen des Explosionsschutzes sowie mit den Inhalten der ASI 8.52 vertraut sein.
Prüfumfang:
Im Rahmen der Prüfung ist abzugleichen, ob
alle Anforderungen aus der ASI 8.52 erfüllt
werden. Es ist u. a. zu prüfen, ob:
- das Explosionsschutzkonzept im Explosionsschutzdokument plausibel und vollständig ist und alle für den Explosionsschutz relevante Anlagenteile erfasst,
- alle Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gemäß Checkliste 2 umgesetzt und wirksam sind,
- alle technischen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen gemäß Checkliste 3 umgesetzt und wirksam sind,
- alle organisatorischen Maßnahmen umgesetzt sind wie z. B. der Reinigungs- und Prüfplan.
Ein Musterprüfprotokoll mit dem erforderlichen Prüfumfang finden Sie im Anhang 7.
Wiederkehrende (technische) Prüfungen mindestens alle 3 Jahre
Nach § 16 BetrSichV und Nr. 5.2 Abschnitt 3 Anhang 2 BetrSichV müssen elektrische Betriebsmittel, die unter die Richtlinie 2014/34/EU fallen, wiederkehrend mindestens alle drei Jahre geprüft werden.
Andere Arbeitsmittel oder Anlagenteile/Anlagen unterliegen ebenso der Pflicht einer wiederkehrenden Prüfung, soweit diese Einfluss auf die Explosionssicherheit haben und schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind (z. B. durch mechanische Belastungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze). Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und erstreckt sich auf den ordnungsgemäßen Zustand und die ordnungsgemäße Zusammenschaltung, soweit dies für den Explosionsschutz erforderlich ist.
Die Prüfungen sind von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nr. 3.1 Abschnitt 3 Anhang 2 BetrSichV durchzuführen.
Der Arbeitgeber kann für diese Prüfungen eigenes Fachpersonal oder Fachpersonal von Fremdfirmen einsetzen. Die Prüfaufgabe kann je Prüfobjekt auf verschiedene zur Prüfung befähigte Personen in Abhängigkeit der Qualifikation aufgeteilt werden. Die zur Prüfung befähigte Person benötigt nur Kenntnisse im Explosionsschutz bezogen auf das Prüfobjekt. Für die Prüfung von elektrischen Geräten ist z. B. die Kenntnis der Kennzeichnung der Geräte nach RL 2014/34/EU in Abhängigkeit der Zone erforderlich.
Der Arbeitgeber beauftragt eine zur Prüfung befähigte Person mit der Prüfung, wenn er aufgrund deren Qualifikation von einer sachgerechten Umsetzung der Prüfaufgabe ausgeht.
In Backbetrieben gehört z. B. zum Prüfumfang:
- alle elektrischen Betriebsmittel (z. B. Füllstandsmelder an Silos, Beleuchtung etc.) und sonstige Arbeitsmittel (z. B. Seitenkanalverdichter für pneumatische Förderung etc.), die in einer Ex-Zone eingebaut sind, sind auf technischem einwandfreien Zustand entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers zu prüfen
- Funktionsprüfung der Schaltfunktion der Sensoren, sofern sie für den Explosionsschutz sicherheitsrelevant sind (z. B. Füllstandssensor im Silo schließt die Befüllleitung, löst einen Alarm mit Hupe und Rundumleuchte aus, etc.)
- Staubsauger auf technisch einwandfreien Zustand entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers
- Potenzialausgleich
- Sonstige im Explosionsschutzdokument festgelegten Maßnahmen.
Von Backbetrieben ist ein Prüfkataster zu erstellen. Ein Muster finden Sie im Anhang 7.
Wiederkehrende Prüfungen mindestens alle 6 Jahre auf Explosionssicherheit
Nach TRBS 1201 Teil 1 Nr. 5.1.2 erfolgt die Prüfung der Explosionssicherheit auf Grundlage des mit Hilfe der ASI 8.52 erstellten Explosionsschutzdokuments. Dabei sind das darin dargelegt Explosionsschutzkonzept einschließlich der explosionsgefährdeten Bereiche und einer Zoneneinteilung zu berücksichtigen.
Für diese Prüfung muss eine zur Prüfung befähigte Person Nr. 3.3 eingesetzt werden (erforderliche Qualifikation siehe oben).
Prüfumfang:
Zu prüfen ist, ob noch alle Festlegungen im Explosionsschutzdokument Gültigkeit haben.
Das beinhaltet u. a.:
- Wurden Veränderungen / Ergänzungen an der Anlage vorgenommen und das Explosionsschutzdokument dementsprechend angepasst?
- Sind alle Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gemäß Checkliste 2 noch wirksam?
- Sind alle technischen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen gemäß Checkliste 3 noch wirksam?
- Sind alle organisatorischen Maßnahmen gemäß Checkliste 4 noch wirksam wie z. B. die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Prüfkataster?
- Ein Musterprüfprotokoll mit dem erforderlichen Prüfumfang finden Sie im Anhang 7.
Anmerkung:
Ein Backbetrieb, der aufgrund der geringen
Größe nur mit Mehl-Sackware arbeitet, hat
keine Ex-Anlage und fällt dementsprechend
nach Anhang 5 der TRBS 1201 Teil 1 nicht unter die Prüfpflicht, wenn folgende Randbedingungen eingehalten werden:
- Aus Gründen des Gesundheitsschutzes (siehe auch ASI 8.80 "Vermeidung von Bäckerasthma") wird so staubarm gearbeitet, dass nicht mit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist.
- Es erfolgt eine Reinigung nach jeder Betriebsschicht bzw. sofortige Reinigung bei Staubablagerungen.
- Innerhalb des Raums ist aufgrund der angegeben Randbedingungen nicht mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphären zu rechnen.
- keine sonstigen in dieser ASI aufgeführten Einrichtungen vorhanden, die zu einer Zoneneinteilung führen.