(1) Allgemeine Regelungen zu Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen finden sich in
a) | TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines“, |
b) | TRGS 721 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung“, |
c) | TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“, |
d) | TRBS 2152 Teil 3 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“, |
e) | TRBS 2152 Teil 4 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken“ und |
f) | TRGS 727 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“. |
(2) Regelungen zu Schutzmaßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten finden sich in
(3) Spezifische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen sind geregelt in
Darüber hinaus sind in Nummer 4.2 Schutzmaßnahmen für das Mischen von Gasen aufgeführt.
(4) Weitere Hinweise finden sich u. a. im Informationsportal Gase unter Druck der BG RCI /14/, in DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutzregeln“ Anlage 4 (Beispielsammlung zur Zoneneinteilung) sowie in den DGUV Informationen 213-073 „Sauerstoff“, 213-075 „Liste der nichtmetallischen Materialien“ (zu 231-073) und 213-076 „Liste der Armaturen, Schläuche und Anlagenteile“ (zu 213-073).
(5) Für weiterführende Hinweise zu Acetylen siehe ergänzend /15/ und für Gasgemische siehe /16/.
(1) Bei der Herstellung oder bestimmungsgemäßen Entstehung von Gasgemischen in Druckgasbehältern bzw. Druckanlagen muss sichergestellt werden, dass die Integrität der Behälter bzw. Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind mögliche Reaktionen der einzelnen Gemischbestandteile untereinander sowie mit Konstruktionswerkstoffen zu berücksichtigen.
(2) Beim Mischen von Gasen muss das Rückströmen der einzelnen Gase bzw. des Gemischs in Leitungen oder die Vorratsbehälter verhindert werden.
(3) Ein ortsbeweglicher Druckgasbehälter darf nur mit einem Gasgemisch-G oder Gasgemisch-L gefüllt werden wenn:
(4) Gasgemische dürfen nur gefüllt werden
(5) Unter Beachtung von Absatz 2 dürfen Gasgemische-G mit kondensierbaren Stoffen (siehe dazu Nummer 2 Absatz 5) nur bis zu einem Druck gefüllt werden, bei dem der Partialdruck des kondensierbaren Stoffs seinen Dampfdruck bei +5 °C nicht übersteigt. Dabei sind alle kondensierbaren Stoffe im Gemisch zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt nach folgender Gleichung:
[1]
mit
pFüll | = | Maximal zulässiger Überdruck der Füllung des Gemisches in bar |
pvi | = | Dampfdruck der kondensierbaren Komponente i bei + 5 °C in bar (absolut) |
xi | = | Stoffmengenanteil der kondensierbaren Komponente |
im Gasgemisch | ||
n | = | Anzahl der kondensierbaren Komponenten im Gasgemisch |
(6) Zu jedem Gasgemisch muss dem Füllbetrieb eine Füllanweisung vorliegen.
(7) Einer möglichen Entmischung eines Gasgemisches beim Entleeren bzw. der Entnahme muss durch geeignete Maßnahmen begegnet werden.
(8) Bei zweiphasigen (verflüssigten) Gasgemischen hat die Gasphase in der Regel eine andere Zusammensetzung als die Flüssigphase. Die Gasphase enthält einen größeren Anteil der leichter siedenden Stoffe (mit höherem Dampfdruck) und die Flüssigphase enthält einen größeren Anteil der Stoffe mit niedrigerem Dampfdruck. Bei Entnahme aus der Gasphase ist daher zu berücksichtigen, dass die Zusammensetzung und damit auch die Eigenschaften des Gemischs sich mit der Entnahme ändern (wie bei einer Destillation). Wenn dies verhindert werden soll, dann muss die Entnahme über ein Steigrohr aus der Flüssigphase erfolgen.
(9) Für die Herstellung von Brenngas/Luft- oder Brenngas/Sauerstoff-Gemischen, sind folgende Maßgaben zu berücksichtigen:
(0 % < x ≤ 25 %) UEG: | bis zum maximalen Betriebsüberdruck des Druckgasbehälters, höchstens jedoch bis 200 bar |
(25 % < x ≤ 50 %) UEG: | bis zum maximalen Betriebsüberdruck des Druckgasbehälters, höchstens jedoch bis 150 bar |
(50 % < x ≤ 75 %) UEG: | bis zum 0,1-fachen des maximalen Betriebsüberdrucks des Druckgasbehälters |
(0 % < y ≤ 50 %) SGK: | bis zum maximalen Betriebsüberdruck des Druckgasbehälters |
(50 % < y ≤ 75 %) SGK: | bis zum 0,05-fachen des maximalen Betriebsüberdrucks des Druckgasbehälters |
(0 < y ≤ 1000) ppm(V): | bis zum maximalen Betriebsüberdruck des Druckgasbehälters |
Für die Ermittlung von Explosionsgrenzen und Sauerstoffgrenzkonzentrationen siehe Nummer 3.1.1 Absatz 8 und 9.
(10) Ob die einzelnen Gase eines Gasgemisches in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, kann Anhang 3 entnommen werden. Die Prüfung der Herstellbarkeit eines Gemisches mit Gasen, die nach Anhang 3 gefährlich miteinander reagieren können, und bei denen die unter Absatz 9 genannten Maßgaben nicht erfüllt sind, sowie die Herstellung von Gemischen mit Acetylen oder mit Fluor erfordert besondere Kenntnisse und Fachkunde und ist in einem schriftlichen Bericht festzulegen. Über die erforderlichen Kenntnisse und die Fachkunde zur Beurteilung der Herstellbarkeit solcher Gasgemische verfügt die BAM.
(11) Für die Herstellung von Gasgemischen in Druckgasbehältern ist die Reihenfolge der Füllung von Bedeutung. Die Bestandteile sind möglichst so zu füllen, dass der Explosionsbereich beim Füllvorgang nicht durchschritten wird. Lässt sich dies nicht vermeiden, sind weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung von Personen auszuschließen.
(12) Wird bei der Herstellung von Gasgemischen Sauerstoff bei hohem Druck gefüllt, müssen die Druckgasbehälter, Ventile und Armaturen der Fülleinrichtung für Sauerstoff geeignet sein. Sauerstoff darf ohne Spülung der Armaturen und Leitungen bei hohem Druck nicht direkt im Anschluss an entzündbare Gase gefüllt werden.