Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:
Anhang zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4
Berechnungsbeispiele für die Einsatzzeiten von Betriebsarzt (BA) und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nach Anlage 2:
A) Hinweise zum Vorgehen
WZ 2008 Kodes, die den Gruppen I oder II zugeordnet werden:
Der Mindestzeitanteil beträgt 20% der Grundbetreuung.
WZ 2008 Kodes, die der Gruppe III zugeordnet werden:
Der Mindestzeitanteil beträgt 0,2 Stunden / Beschäftigten und Jahr
B) Berechnungsbeispiele
Beispiel 1: Backgewerbe (GWZ 11)
WZ 2008 Kode: 10.7
WZ 2008 – Bezeichnung: Herstellung von Back- und Teigwaren
Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.
Beispiel 2: Gaststätten und Beherbergungsbetriebe (GWZ 16)
WZ 2008 Kode: 55.1
WZ 2008 – Bezeichnung: Hotels, Gasthöfe und Pensionen
Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.
Beispiel 3: Zigarettenherstellung (GWZ 85)
WZ 2008 Kode: 12.0
WZ 2008 – Bezeichnung: Tabakverarbeitung
Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.
Beispiel 4: Nährmittelherstellung (GWZ 37)
WZ 2008 Kode: 10.89
WZ 2008 – Bezeichnung: Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.
Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.
Beispiel 5: Schlachtung (GWZ 95)
WZ 2008 Kode: 10.1
WZ 2008 – Bezeichnung: Schlachten und Fleischverarbeitung
Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.
Beispiel 6: Fleischwarenherstellung (GWZ 95)
WZ 2008 Kode: 10.1
WZ 2008 – Bezeichnung: Schlachten und Fleischverarbeitung
Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.