8 Geprüfte Gehörschützer

Nach PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur solche persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) – und damit auch Gehörschutz – ausgewählt, bereitgestellt und benutzt werden, die den Bedingungen für das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen nach der europäischen PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425) entsprechen.

Diese Produkte sind an der CE-Kennzeichnung zu erkennen. Diese Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen "CE" und einer vierstelligen Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Konformität mit dem Baumuster überwacht (siehe Abbildung 15).

Abb. 15 Beispiel für die CE-Kennzeichnung eines Kapselgehörschützers inklusive Kennnummer der überwachenden notifizierten Stelle

Abb. 15 Beispiel für die CE-Kennzeichnung eines Kapselgehörschützers inklusive Kennnummer der überwachenden notifizierten Stelle

Auf dem Gehörschutz oder der Verpackung findet man die Nummer der Normenreihe DIN EN 352. In der Benutzerinformation sind weitere Angaben zum Beispiel zur Schalldämmung enthalten.

Alle verwendeten Gehörschützer müssen die Mindestschalldämmwerte der DIN EN 352-1 bis -3 erfüllen, siehe Tabelle 6.

Tabelle 6 Mindestschalldämmung (HML-Werte, in dB) nach DIN EN 352-1 bis -3

H-, M- oder L-Wert H M L
Mindestschalldämmung in dB 12 11 9

Dies wird bei der EU-Baumusterprüfung vor der Handelszulassung durch eine notifizierte Stelle geprüft und von der Herstellfirma durch Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bestätigt. Verwendet man gekennzeichnete Produkte, kann man davon ausgehen, dass mindestens diese Schalldämmung erreicht wird.