(1) Aufgrund der hohen akut toxischen Gefährdungen von Beschäftigten bei Tätigkeiten zur Raumdesinfektion ist es grundsätzlich erforderlich, eine Ärztin oder einen Arzt nach § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß Nummer 5 dieser TRGS zu beteiligen. Vorrangig ist die bestellte Betriebsärztin/der bestellte Betriebsarzt zu wählen.
(2) Sowohl Formaldehyd als auch Ammoniak wirken akut auf Haut und Schleimhäute. So können Reiz- und Ätzwirkungen an der Hautoberfläche, an Schleimhäuten insbesondere der Atemwege und im Bereich der Augen auftreten. Daher ist die Festlegung von Maßnahmen zur Ersten Hilfe besonders wichtig. In diesem Zusammenhang sind die Nummern 5.1 und 5.5.1.4 sowie die Festlegungen in den Anlagen 3a-1, 3a-2, 3b-1 und 3b-2 dieser TRGS besonders zu beachten.
(3) Die Eignung und die Tragebedingungen persönlicher Schutzausrüstungen gemäß Nummer 5.5.3 sind im Hinblick auf die damit verbundene zusätzliche Belastung und Beanspruchung zu beurteilen.
(1) Der Arbeitgeber hat bei Umgang mit Gefahrstoffen eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung der Beschäftigten sicherzustellen. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung erfolgen. Sie ist zu unterscheiden von der individuellen Beratung, die Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ist.
(2) Die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung bei Raumdesinfektionen mit Formaldehyd ist möglichst unter Beteiligung eines Arztes durchzuführen, der auch mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beauftragt ist.
(3) Die Beschäftigten müssen gemäß der Gefährdungsbeurteilung insbesondere über die toxische und sensibilisierende Wirkung der eingesetzten Stoffe sowie ihre chronisch schädigenden und krebserzeugenden Eigenschaften informiert bzw. beraten werden.
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Raumdesinfektionen mit Formaldehyd eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht sinnvoll sind.
(2) Der Arbeitgeber, der Raumdesinfektionen mit Formaldehyd im Sinne dieser TRGS durchführen lässt, muss allen damit Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anbieten. Das Aussprechen des Angebots ist für den Arbeitgeber verpflichtend (Zuwiderhandlungen sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 ArbMedVV bußgeldbewehrt beziehungsweise nach § 10 Absatz 2 ArbMedVV strafbewehrt).
(3) Ein Biomonitoring (Gefahrstoffnachweis im biologischen Material) kann bei Raumdesinfektionen mit Formaldehyd nicht empfohlen werden, da die Ausscheidung von Ameisensäure nicht schadstoffspezifisch ist und starken individuellen Schwankungen unterliegt. Die Formiat-Konzentration im Urin sollte daher nicht als Parameter herangezogen werden. Auch eine direkte Formaldehyd-Bestimmung im Blut ist nicht geeignet, da eine hohe körpereigene Bildungsrate und eine schnelle Ausscheidung vorliegen.
(4) Bei regelmäßigem Umgang mit Gegenständen oder Materialen, die biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 nach Biostoffverordnung enthalten oder mit diesen kontaminiert sind, hat der Arbeitgeber gemäß Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine Pflichtuntersuchung zu veranlassen.
(5) Bei regelmäßigem Umgang mit Gegenständen oder Materialen, die biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 nach Biostoffverordnung enthalten oder mit diesen kontaminiert sind, hat der Arbeitgeber gemäß Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten.
(6) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind keine Eignungsuntersuchungen für Befähigungsscheinbewerber.
(1) Bei Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 sind gemäß Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.
(2) Der Arbeitgeber ist bei Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 gemäß Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV verpflichtet, Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach Nummer 6.3.1.