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9. Gaswarnanlage für Kohlendioxid

Für einen ausreichenden Personenschutz sind Gaswarnanlagen nach DIN 6653-2 einzusetzen. Solche Gaswarnanlagen haben mindestens zwei Alarmschwellen. Der Voralarm wird bei einer CO2-Konzentration ab 1,5 Vol.-% ausgelöst, der Hauptalarm bei 3,0 Vol.-%. Vor- und Hauptalarm unterscheiden sich optisch und akustisch voneinander. Während eines Hauptalarms darf keine Person mehr ohne umluftunabhängigen Atemschutz den gefährdeten Bereich bzw. Raum betreten. Insbesondere deshalb müssen die Beschäftigten zwingend über die bei der Gasalarmierung zu treffenden Maßnahmen (z. B. Verlassen des gefährdeten Bereichs, Alarmierung der Feuerwehr, sonstige Alarmmaßnahmen) unterwiesen sein.
Ein fester Anschluss der Gaswarnanlage an die Stromversorgung ist dem Anschluss mittels Steckerverbindung vorzuziehen.

Die vom Hersteller der Gaswarnanlagen vorgegebenen Hinweise in der Betriebsanleitung sowie alle Prüf- und Wartungsintervalle (z. B. durchzuführende Funktionstests, wiederkehrende Kalibrierung mit Prüfgas bzw. fristgemäßer Austausch der Sensoreinheit) sind einzuhalten. Fristen hierfür sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Damit austretendes CO2 rechtzeitig und sicher detektiert wird, sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:

  • CO2-Sensoren vorzugsweise ca. 30 cm über dem Fußboden anzubringen, in begehbaren Kühlräumen mit technischer Luftumwälzung ist auch eine Installation bis in Augenhöhe möglich
  • bei Gefahr der Beschädigung des Sensors müssen Schutzvorrichtungen (z. B. Schutzbügel) angebracht werden,
  • Wahrnehmbarkeit der Alarm- und Störungsmeldevorrichtung der Gaswarnanlage ist vom sicheren Bereich aus zu gewährleisten (z. B. Licht- oder Hupsignale). Normalerweise vor allen Eingängen des gefährdeten Bereichs (siehe auch Abb. 10).
  • zusätzlich müssen die Alarmierung und die Störungsmeldung auch im Gefahrenbereich (z. B. im Kühlraum) wahrzunehmen sein (Abb. 10 unten).
Sind alle Beschäftigten über das Verhalten bei Gasalarm informiert?
Insbesondere über das Zutrittsverbot bei Hauptalarm?

Abb. 10: Beispiel einer Installation einer Gaswarnanlage mit Sensoren für Kohlendioxid. Bei Hauptalarm ist das Betreten des gefährdeten Bereichs (in diesem Fall der Keller) verboten!

Abb. 10: Beispiel einer Installation einer Gaswarnanlage mit Sensoren für Kohlendioxid. Bei Hauptalarm ist das Betreten des gefährdeten Bereichs (in diesem Fall der Keller) verboten!

 

 

Autor: Gramlich
2024-03-27