§ 35
Ladeplattformen für das Befahren mit Flurförderzeugen
Der Unternehmer darf Ladeplattformen für das Befahren mit Flurförderzeugen nur einsetzen, wenn die Ladeplattformen an den offenen Seiten mit Sicherungen versehen sind, die ein Abstürzen von Flurförderzeugen verhindern. DA
DA zu § 35:
Als Sicherungen gelten fest angebrachte Radabweiser.
Inhaltsverzeichnis
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- Inhaltsverzeichnis
- § 1: Geltungsbereich
- § 2: Begriffsbestimmungen
- § 3: Allgemeines
- § 4: Betriebsanweisungen
- § 5: Fuß- und Kopfschutz
- § 6: Alleinarbeit
- § 7: Alkohol und andere berauschende Mittel
- § 8: Rauchverbote
- § 9: Rettung von Personen
- § 10: Betreten von Stapeln und Ladungen
- § 11: Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen
- § 12: Umschlag, Transport, Bereitstellung und Lagerung von Gefahrgütern und Lagerung von Gefahrgütern und vergleichbaren Gütern
- § 13: Umschlag, Transport, Bereitstellung und Lagerung verpackter Gefahrgüter
- § 14: Umschlag, Transport, Bereitstellung und Lagerung von Gefahrgütern
- § 15: Gesundheitsgefahren bei Umschlag, Transport, Bereitstellung und
- § 16: Umschlaggeräte
- § 17: Tragfähigkeit der Umschlaggeräte
- § 18: Mängel an Umschlaggeräten
- § 19: Zeichengebung beim Einweisen
- § 20: Einweiser beim Verfahren von Umschlaggeräten außerhalb von Containerterminals
- § 21: Krane mit elektrisch schaltenden Notendhalteinrichtungen
- § 22: Container-Umschlaggeräte
- § 23: Container-Krane
- § 24: Container-Spreader
- § 25: Lastaufnahme-einrichtungen
- § 26: Lastaufnahme-einrichtungen mit Haft- oder Reibschluss
- § 27: Rundstahlketten als Anschlagmittel
- § 28: Anschlag vorgeschlungener Lasten
- § 29: Transport von Lasten durch enge Öffnungen
- § 30: Transport von Containern und Flats
- § 31: Personenaufnahmemittel
- § 32: Verkehrsführung
- § 33: Stapel
- § 34: Bewegliche Kairampen
- § 35: Ladeplattformen für das Befahren mit Flurförderzeugen
- § 36: Befahren von Containern und Fahr-zeugen mit Flurförderzeugen
- § 37: Container-Terminals
- § 38: Festmachen des Schiffes
- § 39: Betreten und Verlassen von Schiffen
- § 40: Verkehrswege auf Schiffen
- § 41: Zugänge zu Laderäumen
- § 42: Befahren von Laderäumen mit Personenaufnahmemitteln
- § 43: Arbeitsplätze auf Schiffen
- § 44: Beleuchtung
- § 45: Sicherung der Ladung
- § 46: Rettungswesten
- § 47: Gegenseitige Gefährdung
- § 48: Kraftbewegte Schiffsbauteile
- § 49: Aufsicht über Arbeitsgruppen
- § 50: Mängel an Schiffseinrichtungen
- § 51: Signalmänner
- § 52: Land- und Schwimmkrane
- § 53: Ladegeschirre
- § 54: Ladegeschirre mit Fernsteuerung
- § 55: Bordeigene Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel
- § 56: Fahrbare Umschlaggeräte
- § 57: Stetigförderer für Schüttgut
- § 58: Absetzen von Lasten
- § 59: Verziehen und Lösen von Lasten
- § 60: Ro-Ro-Verkehr
- § 61: Ordnungswidrigkeiten
- § 62: Inkrafttreten
- UVV-Änderungen
- Stichwortverzeichnis
- Anhang: Bezugsquellenverzeichnis