§ 6
Alleinarbeit
Werden Versicherte mit Alleinarbeit beschäftigt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass den Versicherten im Bedarfsfall schnelle Hilfe gebracht werden kann. DA
DA zu § 6:
Alleinarbeiten sind Arbeiten, bei denen sich der Arbeitsplatz des Versicherten außerhalb des Sicht- und Hörbereiches anderer Personen befindet.
Alleinarbeiten sind nicht in jedem Falle auch gefährliche Arbeiten im Sinne von § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Die Forderung nach schneller Hilfe im Bedarfsfall ist erfüllt, wenn
- die Versicherten ein Hilfsgerät (Personen-Notsignalgerät) tragen, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig Alarm auslöst, wenn es eine bestimmte Zeitdauer in einer definierten Lage verbleibt; siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139),
- ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet ist, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt,
oder - die Versicherten durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt werden.
Notsignale und Anrufe im Rahmen eines Meldesystems müssen an einer Stelle ankommen, die während der Dauer der Alleinarbeit von einer Person ständig besetzt ist.